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Arbeitsrecht: Streitiger Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2023, 15 Sa 20/23

Hintergrund

Vorliegend war zwischen den Parteien der Zugang einer schriftlich ausgesprochenen Kündigung, die per Einwurf-Einschreiben versendet wurde, strittig. Bei der Beklagten handelt es sich um eine überregionale Berufsausübungsgemeinschaft von Augenärzten, die die Arbeitgeberin der klagenden Arbeitnehmerin war und dieser durch mehrfache, hilfsweise ausgesprochene Kündigungen das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte.

Die Klägerin war seit Mai 2021 bei der Beklagten als medizinische Fachangestellte tätig. Sie wendet sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie gegen den von der Beklagten ausgesprochenen Antrag zur Auflösung des Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung. Der Klägerin wird neben anderen arbeitsrechtlichen Verfehlungen unter anderem strafbares Verhalten vorgeworfen, so soll sie etwa eine Urkunde im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung ihres Ehemannes gefälscht haben, dies bestreitet die Klägerin jedoch.

Die erste Kündigung wurde am 14.03.2022 ausgesprochen, jedoch stellte das erstinstanzlich befasste Arbeitsgericht Heilbronn fest, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendete. Am 26.07.2022, am 28.11.2022 und am 03.12.2022 sprach die Beklagte weitere Kündigungen aus, deren Gültigkeit Gegenstand dieses Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist.

Bezüglich der Kündigung vom 26.07.2022 macht die Klägerin geltend, dass ihr dieses per Einwurf-Einschreiben versendete Kündigungsschreiben nie zugegangen sei, die anderen Kündigungen hält sie für unwirksam. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Gründe

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der Klägerin Recht, soweit sie die Kündigungsschreiben vom 26.07.2022 und 28.11.2022 angreift. Als ordentliche Kündigung war das Schreiben vom 03.12.2022 jedoch rechtmäßig, sodass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 31.01.2023 endete. Interessant sind dabei vor allem die Beweisanforderungen, die das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg an das mit einem Einwurf-Einschreiben versendete Kündigungsschreiben vom 26.07.2022 stellt.

Vorliegend ist der Zugang des Kündigungsschreibens zwischen den Parteien streitig – die darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeberin beruft sich dabei auf einen Zugang des Schreibens per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG und erbringt als Beweise den Einlieferungsbeleg der Post und den Sendungsstatus der Post. Auch die Kombination beider Belege kann jedoch keinen Beweis des ersten Anscheins für einen Zugang des Schreibens beim Empfänger liefern.

Bei einem Einwurf-Einschreiben obliegt die Dokumentation des Einwurfs der Sendung dem dafür zuständigen Mitarbeiter der Deutschen Post AG in Form eines Auslieferungsbelegs. Ein Einwurf-Einschreiben kann daher den Beweis des Zugangs erst liefern, wenn dieser Auslieferungsbeleg vorgelegt werden kann. Die Vorlage eines Einlieferungsbeleges und eines Sendungsstatus‘, welcher lediglich feststellt, dass eine Sendung an einem bestimmten Tag zugestellt worden sein soll, genügen jedoch nicht. Im Gegensatz zu dem Auslieferungsbeleg, der das Namenszeichen des zuständigen Mitarbeiters der Post sowie Datum und Ort des Einwurfs enthält, beweist der Sendungsstatus eben nur den Status der Sendung, nicht jedoch, ob diese tatsächlich eingeworfen wurde.

Die Beklagte konnte keinen weitergehenden Beweis für den Zugang wie etwa die Benennung von Mitarbeitern der Deutschen Post AG als Zeugen erbringen. Daher verneinte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg den Zugang der Kündigung vom 26.07.2022.

Bewertung

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages wird erst mit ihrem tatsächlichen Zugang beim Vertragspartner wirksam. Zugegangen ist die Kündigung dabei, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit ihrer Kenntnisnahme typischerweise gerechnet werden kann, also etwa, wenn die Kündigung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde.

Die Klägerin hat vorliegend bestritten, die Kündigung vom 26.07.2022 erhalten zu haben, der beklagten Arbeitgeberin oblag es, zumindest den Beweis des ersten Anscheins dafür zu erbringen, dass die Kündigung sehr wohl zugegangen ist. Das Versenden einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben kann dabei den Beweisanforderungen genügen, jedoch muss als Beweis der Auslieferungsbeleg, der eine Kennzeichnung des ausliefernden Mitarbeiters der Deutschen Post AG enthält, vorgelegt werden.

Der Auslieferungsbeleg bietet damit Rückschlüsse auf die die Auslieferung durchführende Person als Gewährsperson und ist daher hinreichend individualisiert. Dieser Beleg ist innerhalb von 15 Monaten bei der Deutschen Post AG gegen Zahlung einer Gebühr erhältlich. Wird dieser Beleg nicht innerhalb von 15 Monaten abgerufen, so ist dies dem Risiko des Absenders zuzuordnen.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.

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