Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2024 – VI ZR 374/23
Hintergrund
Geklagt hatte vorliegend ein Autofahrer, der im Juli 2021 in einen Verkehrsunfall mit dem beklagten Verkehrsteilnehmer geraten war und nun den Ersatz des entstandenen Sachschadens verlangt.
Der Verkehrsunfall entstand, als der beklagte Autofahrer vor der Zufahrt eines Unternehmensgeländes an einem am rechten Fahrbahnrand parkenden LKW vorbeifuhr. Der Beklagte überholte den LKW als kein Gegenverkehr nahte und schwenkte dabei teilweise auf die entgegenkommende Fahrbahn ein. Anschließend wollte er durch die Zufahrt auf das Unternehmensgelände fahren.
Der Kläger parkte zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug auf einem in der gleichen Fahrtrichtung gelegenen Längsparkplatz auf der rechten Seite der Fahrbahn vor der Unternehmenszufahrt und gedachte, sein Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Straßenseite umzuparken. Da ein seitliches Ausparken durch den ihn blockierenden LKW nicht möglich war, fuhr der Kläger auf dem Parkstreifen vor, um anschließend seinen Wagen auf dem Unternehmensgelände zu wenden und umzuparken. Auf Höhe der Unternehmenszufahrt kam es dann zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei zumindest das Fahrzeug des Beklagten zu diesem Zeitpunkt in Bewegung war.
Das Landgericht Nürnberg-Führt gab dem Begehren des klagenden Autofahrers teilweise statt und stellte eine Mitverschuldensquote des Klägers von 75 % fest. Das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht Nürnberg änderte das Urteil des Landgerichts dahingehend ab, dass den Kläger die volle Verantwortung treffen würde, da dem beklagten Autofahrer kein Sorgfaltspflichtverstoß anzulasten sei.
Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass der Kläger sowohl beim Einfahren und Anfahren als auch beim Wenden gemäß § 10 Satz 1 und § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) Sorgfaltspflichtverstöße vorzuwerfen seien. Der Beklagte hätte seinerseits nicht gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da er sich im vorrangigen fließenden Verkehr befand und für ihn beim Einbiegen in die Unternehmenszufahrt nicht erkennbar war, dass der Kläger sich nicht an seinen Vorrang halten werde.
Weiterhin führte das Oberlandesgericht aus, dass die sogenannte Lückenrechtsprechung keine andere Beurteilung des Falles rechtfertige. Diese besagt, dass im Fall der Überholung einer Kolonne von Fahrzeugen, innerhalb derer eine Lücke besteht, damit gerechnet werden muss, dass aus dieser Lücke ein anderes Fahrzeug auf die Fahrbahn fährt. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht einschlägig, da die Lücke zum einen für den Überholenden erkennbar sein müsste und ohnehin auf einen in zweiter Reihe parkenden LKW nicht anwendbar sei.
Gründe
Der Bundesgerichtshof schloss sich in seinem Urteil der Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg an und bestätigte die Verschuldensbeiträge der Verkehrsteilnehmer. Dem klagenden Autofahrer seien Verstöße gegen § 10 Satz 1 und § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen. Diese statuieren, dass sich ein Fahrzeugführer beim Wenden und beim Einfahren aus einem Grundstück oder einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn besonders sorgfältig zu verhalten und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat.
Dabei haben der fließende Verkehr und die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber dem an- und einfahrenden Verkehr Vorrang. Auf diesen Vorrang dürfen die auf der Straße im fließenden Verkehr fahrenden Autofahrer vertrauen. Der Beklagte hatte als Teil des fließenden Verkehrs also beim Einbiegen hinter dem parkenden LKW Vorrang und durfte darauf vertrauen, dass ihm dieses Vorfahrtsrecht von dem Kläger als anfahrendem Fahrzeugführer gewährt wird. Die Verletzung dieses Vorfahrtsrechts seitens des Klägers indiziert dabei dessen Verschulden, der Kläger konnte keinen Gegenbeweis dafür erbringen.
Eine Anwendung der sogenannten Lückenrechtsprechung verneinte der Bundesgerichtshof ebenfalls, da es keinen konkreten Anlass für den beklagten Fahrzeugführer gab, nicht länger auf die Einhaltung seiner Vorfahrt durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen zu können.
Bewertung
Die sogenannte Lückenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht grundlegend auf ein Urteil aus dem Jahr 1969 zurück und besagt, dass ein grundsätzlich vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer während des Überholvorgangs einer Fahrzeugkolonne nicht uneingeschränkt auf die Beachtung seiner Vorfahrt durch andere Verkehrsteilnehmer, die sich durch eine innerhalb dieser Kolonne entstehende Lücke in den fließenden Verkehr einordnen könnten, vertrauen darf. Diesen in die Lücken des Verkehrs einfahrenden Verkehrsteilnehmern ist der Einblick in den Verkehr des parallel verlaufenden Fahrstreifens teils nur mit größeren Schwierigkeiten möglich – darauf muss sich der überholende Verkehrsteilnehmer einstellen und darf sich daher der Lücke nur mit besonderer Aufmerksamkeit und angepasster Geschwindigkeit nähern.
Dabei muss das Entstehen einer Lücke in der zu überholenden Kolonne dem überholenden Autofahrer grundsätzlich erkennbar sein, es genügt jedoch auch, wenn die Kolonne, die überholt wird, vor einer Einmündung ins Stocken gerät, da auch in diesem Fall mit einfahrendem Querverkehr zu rechnen ist. Diese Rechtsprechung konkretisiert das allgemeine Rücksichtnahmegebot des Straßenverkehrs dahingehend, dass der überholende Autofahrer sein Vorfahrtsrecht nicht erzwingen darf, wenn er damit rechnen muss, dass dieses möglicherweise missachtet werden wird.
Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, so der Bundesgerichtshof, da es sich bei einem einzelnen LKW schon nicht um eine Kolonne handelt und der LKW auch nicht ins Stocken geraten war, sondern am Seitenrand parkte. Daher trifft den klagenden Autofahrer die volle Verantwortung für die Kollision.
Frank Sattler
Anwalt für Verkehrsrecht
Hier finden Sie einen Überblick unserer Anwaltskanzlei in Bonn.