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Gesellschaftsrecht: Wechsel einer GbR in eine KG unter Wahrung ihrer Identität

Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.05.2024 – 34 Wx 71/24 e

Hintergrund

Im vorliegenden Fall ist die Eintragung eines Grundstücks als Grundbesitz einer Gesellschaft strittig. Im Grundbuch sind seit August 2000 drei Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Eigentümer dieses Grundstücks eingetragen. Dieser Grundbesitz stellt die wesentliche Grundlage des Betriebs der M Bau GmbH, die von den genannten Gesellschaftern gehalten wird, dar.

Zu Beginn des Jahres 2024 gründeten die drei Gesellschafter die KWR M. Verwaltungs GmbH, die als weitere Gesellschafterin der genannten GbR in diese eintrat. Anschließend wurde die GbR in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, die drei Gesellschafter übernahmen dabei die Stellung als Kommanditisten, und die KWR M. Verwaltungs GmbH wurde Komplementärin.

Diese KG wurde nun unter der Firma KWR M. GmbH & Co. KG zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, der dafür zuständige Urkundsnotar teilte außerdem mit, dass die Gesellschaft ihre Identität beibehalte, also die bisher bestehende, im Wesentlichen gegenstands- und vermögensidentische GbR fortsetze. Außerdem teilte der Notar mit, dass die künftigen Kommanditisten im Grundbuch als Gesellschafter der dort eingetragenen GbR festgeschrieben seien. Als Eigentümerin des Grundbesitzes sollte nun die KRW M. GmbH & Co. KG eingetragen werden.

Das zuständige Grundbuchamt am Amtsgericht Deggendorf wies den Antrag der Eintragung der KWR M. GmbH & Co. KG als Eigentümerin zurück mit der Begründung, dass keine Berichtigung der GbR, sondern die Gründung einer KG vorliege. Daher sei eine Auflassung an die KG nötig, damit das Eigentum auf diese übergehen könne. Der Urkundsnotar legte dagegen Beschwerde beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Deggendorf ein und begründete diese damit, dass die rechtsfähige bisherige GbR als solche Eigentümerin des Grundstücks sei und das Grundbuchamt dies rechtsfehlerhaft nicht erkennen würde.

Die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht München hatte Erfolg, das Grundbuchamt wurde angewiesen, die GbR als Eigentümerin einzutragen.

Gründe

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat vorliegend die GbR unter Wahrung ihrer Identität lediglich ihre Rechtsform geändert. In einem solchen Fall ist keine Berichtigung des Grundbuchs nötig, sondern lediglich eine Richtigstellung. Im Fall eines lediglich identitätswahrenden Wechsels der Rechtsform besteht kein schutzwürdiger öffentlicher Glaube an die Bezeichnung der Rechtsform der Grundbuchsberechtigten, daher genügt eine Richtigstellung. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zuge des Eintritts eines zusätzlichen Gesellschafters in die GbR diese in eine KG umgewandelt wird.

Bereits vor der Umwandlung der Rechtsform war die GbR selber Eigentümerin des Grundbesitzes, nicht deren Gesellschafter, da die GbR von ihrem Gesellschafterbestand unabhängig besteht. Die Gesellschafter werden lediglich aufgrund ihrer Gesellschafterstellung gemäß § 47 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO) eingetragen. Ist eine derartige Richtigstellung des Grundbuchs erforderlich, so ist diese seitens des Grundbuchamts von Amts wegen vorzunehmen. Dies kann auch im Wege der Bewilligung geschehen.

Das Oberlandesgericht München stellte außerdem klar, dass durch die Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) keine ersichtlich anderen Anforderungen an einen solchen Fall gestellt werden. Vielmehr sei den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen, dass im Falle eines identitätswahrenden Rechtsformwechsels einer GbR zu der Rechtsform einer KG diese KG zuvor im Gesellschaftsregister einzutragen sei, um eine Eintragung derselben in das Grundbuch zu veranlassen. Eine vorherige Eintragung der GbR im Handelsregister genügt vielmehr.

Dass vorliegend kein Statuswechsel vorgenommen werden sollte, sondern lediglich ein Formwechsel von der Rechtsform der GbR zur KG ergehen sollte, ergibt sich auch daraus, dass der Antrag beim Handelsregister auf die Errichtung der KG zur Eintragung im Handelsregister erfolgte und gerade kein Statuswechsel beantragt wurde. Es wurde vielmehr explizit zum Ausdruck gebracht, dass die M. GbR als Kommanditgesellschaft fortgeführt werden sollte und keine Neugründung der KG erfolgen sollte.

Bewertung

Durch die Einführung des MoPeG hat sich das Gesellschaftsrecht an einigen Stellen verändert, und insbesondere die Stellung der GbR hat sich verändert. Dennoch war die GbR als (zumindest teil-) rechtsfähige Gesellschaft bereits seit Jahren anerkannt, so etwa auch hinsichtlich ihrer Eintragungsfähigkeit im Grundbuch. So konnte etwa gemäß § 899a BGB die GbR auch im Grundbuch eingetragen werden, wobei entsprechend der Grundbuchordnung die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden sollen. Diese Regelung ist seit der Geltung des MoPeG nicht mehr aktuell, seit dem 01.01.2024 ist die GbR im Grundbuch eintragungsfähig, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Ist eine GbR als Grundstückseigentümerin eingetragen, so kann sie im Falle einer Änderung ihrer Rechtsform auch unter der neuen Rechtsform weiterhin in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass eine erneute Auflassung des Grundstücks an die Gesellschaft in ihrer neuen Rechtsform nötig ist. Ergeht diese Rechtsformänderung unter Wahrung der Identität der GbR, etwa mit Blick auf deren Gegenstände und deren Vermögen, so liegt nämlich gerade keine Neugründung einer neuen Gesellschaft vor, sondern die bisherige GbR wird nur umgewandelt. In einem solchen Fall kann die Richtigstellung des Grundbuchs beim zuständigen Grundbuchamt beantragt werden, ohne dass es einer erneuten Auflassung des Grundstücks bedarf.

Frank Sattler
Anwalt für Gesellschaftsrecht

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