Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.02.2024, 2 AZR 196/22, Pressemitteilung Nr. 3/24 vom 01.02.2024
Hintergrund
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Arbeitnehmerin der Caritas, die seit dem Jahr 2006 dort im Bereich der Schwangerschaftsberatung als Sozialpädagogin tätig war. Die Beklagte ist die Caritas, die sich als Frauen- und Fachverband der katholischen Kirche innerhalb von Deutschland um Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen sowie deren Familien, insbesondere wenn sie sich in besonderen Lebenslagen befinden, kümmert.
Im Rahmen der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Arbeitsvertragsordnung wurde festgesetzt, dass die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Bestandteil des Arbeitsvertrages sei. Im Oktober 2013 trat die Klägerin aus der katholischen Kirche aus, indem sie dies gegenüber einer kommunalen Behörde zur Kenntnis gab. Die Klägerin war zwischen Juni 2013 und Ende Mai 2019 in Elternzeit. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit am 01.06.2019 kündigte die Beklagte der Klägerin noch am selben Tag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis auf. Hilfsweise sprach die Beklagte eine ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist bis zum 31.12.2019 aus.
Im Vorhinein hatte die Beklagte sich bemüht, die Klägerin vom Wiedereintritt in die katholische Kirche zu überzeugen, jedoch ohne Erfolg. Zum Zeitpunkt der Kündigung arbeiteten bei der Caritas im Bereich der Schwangerschaftsberatung sechs Arbeitnehmerinnen, die allesamt einer Kirche angehörten. Vier von ihnen waren Mitglieder der katholischen Kirche, zwei gehörten der evangelischen Kirche an.
Die Klägerin wandte sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht Wiesbaden und machte geltend, dass die Schwangerenberatung konfessionsneutral erfolge, da etwa größtenteils auch muslimische Frauen beraten werden würden. Sie machte geltend, dass sie ihren christlichen Werten weiterhin treu und lediglich aufgrund eines in ihrer Diözese erhobenen besonderen Kirchgeldes ausgetreten sei. Das Arbeitsgericht Wiesbaden gab der Klage statt und befand die Kündigung für nichtig.
Dagegen legte die Beklagte Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein, welches die Kündigung jedoch ebenfalls für unwirksam hielt. Die Beklagte verfolgte ihr Begehren weiter, indem sie sich an das Bundesarbeitsgericht wandte und dort Revision einlegte. Das Bundesarbeitsgericht wiederum hat nun den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens angerufen.
Gründe
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt. Im Kern möchte das Bundesarbeitsgericht wissen, ob die Klägerin des vorliegenden Falles verglichen mit Arbeitnehmern, die niemals der katholischen Kirche angehört haben, ungleich behandelt werden darf. Diese Ungleichbehandlung könnte gerechtfertigt sein etwa aufgrund der Religionsangehörigkeit.
Konkret hat das Bundesarbeitsgericht den Gerichtshof zunächst gefragt, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn eine nationale Regelung vorsieht, dass eine private Organisation, die hinsichtlich ihrer Werte und Prinzipien religiös geprägt ist und sich auf diese Grundfeste stützt, von ihren Mitarbeitern verlangen darf, nicht aus der Kirche auszutreten. Diese Regelung sieht außerdem vor, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses davon abhängig gemacht werden kann, dass ein aus der Kirche ausgetretener Arbeitnehmer der Kirche wieder beitreten soll. Von anderen für die Organisation arbeitenden Personen wird ein Beitritt zur Kirche jedoch nicht verlangt. Obendrein verhält sich der Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit nicht in einer kirchenfeindlichen Art und Weise.
Der Europäische Gerichtshof soll daher prüfen, ob eine derartige Regelung im Einklang mit den grundlegenden Prinzipien der europarechtlichen Verträge steht oder ob eine ungerechtfertigte Diskriminierung vorliegt. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht angefragt, ob – falls die erste Frage bejaht wird – weitergehende Anforderungen an die Rechtfertigung einer solchen Diskriminierung zu stellen sind.
Bewertung
Bis zur Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union wird die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht nun ruhen. Anschließend wird das Gericht die Revision im Lichte der seitens des Europäischen Gerichtshofs vorgegebenen Auslegung entscheiden. Relevant für den vorliegenden Fall sind insbesondere die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie und die Grundrechte-Charta der EU.
Besonders die Frage der Öffentlichkeitswirksamkeit eines Kirchenaustritts ist in dieser Sache viel diskutiert worden – die Klägerin betont, dass der Austritt aus der Kirche eine private und „stille“ Angelegenheit sei, während die Caritas der Ansicht ist, dass es sich bei einem Kirchenaustritt um eine bewusste Abwendung von der Kirche handele.
Es bleibt daher abzuwarten, ob der Europäische Gerichtshof entscheiden wird, dass eine Ungleichbehandlung zu konfessionslosen Arbeitnehmern gerechtfertigt sein kann und die Caritas daher verlangen darf, dass die Klägerin wieder in die Kirche eintritt.
Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.