Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2024, 3 Sa 4/23
Hintergrund
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Arbeitnehmerin, die bei der beklagten Arbeitgeberin – einem Unternehmen, das Haar- und Hautkosmetik produziert und vertreibt – seit August 2000 tätig ist.
Gemäß dem Arbeitsvertrag hat die Klägerin einen jährlichen Anspruch auf 30 Urlaubstage; das Urlaubsgeld beträgt 50 % eines Monatsgehalts, bezogen auf 30 Arbeitstage Urlaub. Zusätzlich wird ein Weihnachtsgeld in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes eines Monatsgehalts gezahlt.
Die Beklagte kündigte im Dezember 2021 an, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zukünftig in jährlich zwölf gleich hohen monatlichen Raten auszuzahlen und auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Sie führte dazu aus, dass es sich bei dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht um eine zusätzliche Gratifikation handele, sondern die Zahlung als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung erfolgen würde. Der Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Zahlung würde vorgezogen werden, so die Beklagte.
Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld würde mithin seit Januar 2022 in monatlichen Abschlägen auf das Grundgehalt angerechnet werden, so die Klägerin. Sie monierte daher, dass die gesetzliche Mindestlohnregelung dadurch ausgehebelt werden würde. Bei ihrer monatlichen Arbeitsleistung von 171 Arbeitsstunden würde der Klägerin mit Verweis auf den damals geltenden Mindestlohn von 9,82 € ein Arbeitslohn von 1.679,22 € brutto zustehen, jedoch zahle die Beklagte lediglich 1.642,00 € brutto aufgrund der Anrechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes.
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Pforzheim wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Klägerin ihre tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht schlüssig dargelegt habe. Jedenfalls gab das Arbeitsgericht Pforzheim auch der Beklagten Recht, indem es ausführte, dass diese ihre Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns erfüllt habe. Durch die monatlich anteilige Sonderzahlung in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die als Gegenleistung für die von der Klägerin erbrachten Arbeit gezahlt wird, sei der Mindestlohnpflicht genüge getan.
Insbesondere, da die Beklagte die Zahlung vorbehaltlos und unwiderruflich leistet, sei diese Zahlung keine Gratifikation für die Treue der Klägerin, sondern Teil ihres Entgelts, sodass eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei.
Die Klägerin wandte sich gegen dieses Urteil mit einer Berufung an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg und machte geltend, dass der Mindestlohn neben die arbeitsvertraglichen Regelungen zur Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlung trete.
Gründe
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der Berufung der Klägerin teilweise statt. Die Klägerin verlangte eine Nachzahlung für die Monate Januar bis Mai 2022, machte für die Monate Februar bis Mai 2022 jedoch nicht geltend, welche Arbeitsstunden sie tatsächlich abgeleistet hatte, sondern trug lediglich vor, dass ihr Lohn sich anhand eines monatlichen Stundendurchschnitts von 171 Stunden berechnen würde. Bezüglich des Monats Januar war jedoch unstrittig, dass die Klägerin tatsächlich 171 Stunden gearbeitet hatte – hinsichtlich dieses Monats war die Klage erfolgreich.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg führte aus, dass es sich bei dem Mindestlohnanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) um einen gesetzlichen Anspruch handele, der neben den Anspruch auf Entgelt entsprechend des Arbeitsvertrags tritt. Bleibt die vom Arbeitgeber geleistete Entgeltsumme hinter dem Mindestlohn zurück, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung der Differenz.
Das Weihnachtsgeld sowie das Urlaubsgeld sind nicht auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen. Bis zum Jahr 2021 erfolgten die Zahlungen des Weihnachtsgeldes einmalig als Sonderzahlung. Die Beklagte ist nicht dazu berechtigt, diese Zahlungen zeitlich vorzuverlegen, da dies nur möglich ist, wenn die Arbeitnehmerin kein rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, diese Zahlung nicht frühzeitig annehmen zu müssen.
Bewertung
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts statuiert, dass ein Arbeitgeber eine zuvor einmalig erfolgte Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld nicht monatlich anteilig auszahlen und diese Zahlungen mit dem Gehalt des Arbeitnehmers verrechnen kann, wenn dadurch der Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers unterlaufen wird.
Grundsätzlich können arbeitsvertragliche Sonderzahlungen zwar bei dem Mindestlohn berücksichtigt werden, jedoch muss eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien hinsichtlich des Auszahlungszeitraumes bestehen. Vorliegend erfolgte die Auszahlung stets einmalig, die Abänderung des Auszahlungszeitraums zu einem monatlichen Turnus erfolgte einseitig durch die Arbeitgeberin. Diese berief sich dazu auf § 271 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der festlegt, dass im Zweifel die Leistungszeit zugunsten des Schuldners auszulegen ist.
Damit diese Auslegungsregel greift, müsste jedoch zunächst ein Zweifelsfall vorliegen, was nicht der Fall ist, wenn die Vertragsparteien eine vorrangige Regelung getroffen haben, wie es vorliegend mit dem Zahlungszeitpunkt, der einmal jährlich erfolgte, geschehen war.
Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.