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Reiserecht: Keine Ausgleichszahlung bei Nichtantritt des gebuchten verspäteten Fluges

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25.01.2024 – C 474/22

Hintergrund

Der Fluggast hatte einen Flug bei der Fluggesellschaft Laudamotion von Düsseldorf nach Palma de Mallorca am 26.06.2018 gebucht. Aufgrund der angekündigten Verspätung des Fluges befürchtete der Fluggast, einen Geschäftstermin zu verpassen und trat daher einen anderen Flug an. Sein ursprünglicher Flug traf mit einer Verspätung von drei Stunden und 32 Minuten in Palma de Mallorca ein.

Seine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft trat der Fluggast an das Unternehmen flightright ab, welches eine Entschädigung von 250 € gegenüber Laudamotion geltend machte. Nachdem die Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde, hatte die Sache in der Berufung Erfolg. Die Fluggesellschaft legte dagegen Revision beim Bundesgerichtshof ein, der das Verfahren zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorlegte.

Der Bundesgerichtshof fragte bei dem Europäischen Gerichtshof an, ob ein Ausgleichsanspruch aufgrund einer verspäteten Ankunftszeit des Fluges voraussetze, dass sich der Fluggast auch tatsächlich 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinde. Im Falle einer Annullierung des Fluges ist der Fluggast nämlich davon befreit, sich rechtzeitig zur Abfindung einzufinden, fraglich ist daher, ob der Fall einer erheblichen Verspätung des Fluges damit gleichzusetzen ist.

Gründe

Der Europäische Gerichtshof hat eine Gleichstellung der beiden Fälle abgelehnt mit Hinblick auf die entsprechende Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung. Die Verordnung der Europäischen Union zu Fluggastrechten ist anwendbar auf Fluggäste, die ihren Flug an einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats antreten, bereits über eine bestätigte Buchung ihres Fluges verfügen und sich rechtzeitig zur Abfertigung einfinden. Diese beiden Voraussetzungen sind dabei kumulativ zu erfüllen, eine Ausnahme greift lediglich, wenn der gebuchte Flug annulliert wurde, da dann bereits feststeht, dass der Flug nicht durchgeführt werden wird.

Grundsätzlich steht der Fall eines annullierten Fluges dem eines verspäteten Fluges nahe, da dem Fluggast in beiden Fällen aufgrund des irreversiblen Zeitverlustes größere Unannehmlichkeiten und Schäden entstehen. Die Ausgleichszahlung ist daher untrennbar mit dem Vorliegen eines Zeitverlusts von drei Stunden oder mehr verknüpft.

Hat sich der Fluggast jedoch nicht zur Abfertigung begeben, etwa weil er den Flughafen erst gar nicht aufsucht oder weil er einen alternativen Flug gebucht hat, so ist dieser durch den Zeitverlust bedingte Schaden nicht eingetreten, da der Fluggast die verlorene Zeit anders nutzen konnte. Die Ausgleichszahlung dient dazu, für Unannehmlichkeiten, die durch die verlorene Zeit entstehen, wie etwa, dass die üblichen Kommunikationsmittel zeitweise nicht zur Verfügung stehen oder der Fluggast sich nicht weiter um seine beruflichen oder persönlichen Belange kümmern kann, eine finanzielle Kompensation zu schaffen.

Im Falle einer großen Verspätung des Fluges steht jedoch – im Gegensatz zu einer Annullierung – nicht fest, dass der Flug gar nicht stattfinden soll, sodass der Fluggast nicht von seiner Verpflichtung, sich rechtzeitig zur Abfertigung einzufinden, befreit wird.

Bewertung

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs reiht sich ein in eine Vielzahl von Urteilen zu den Rechten von Fluggästen im Falle von verspäteten und ausgefallenen Flügen. Lesen Sie hierzu etwa auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Gewährung einer Entschädigung im Falle eines vorverlegten Fluges oder zur Ausgleichzahlung bei einem Stop-Over.

Steht bereits im Vorfeld fest, dass der gebuchte Flug verspätet sein wird, so erfolgt eine Ausgleichszahlung entsprechend der Fluggastrechte-Verordnung nur, wenn der Fluggast sich auch tatsächlich am Flughafen zu Abfertigung eingefunden hat. Die Ausgleichszahlung soll gerade pauschal dazu dienen, aufgrund des Zeitverlustes entstandene Unannehmlichkeiten der Fluggäste zu kompensieren. Nutzt der Fluggast jedoch stattdessen einen anderen pünktlichen Flug, so tritt bei ihm kein Zeitverlust ein.

Davon getrennt zu betrachten ist die Frage, ob dem Fluggast ein Schadensersatz im Sinne des Art. 12 der Fluggastrechte-Verordnung zusteht. Verpasst der Fluggast etwa aufgrund eines verspäteten oder annullierten Fluges ein Geschäftsmeeting, so wäre dieser Schaden ohnehin nicht über die Ausgleichszahlung abzugelten, sondern als individueller Schaden geltend zu machen.

Der Bundesgerichtshof ist nun gehalten, über das dort anhängige Verfahren entsprechend der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheiden.

Matthias Gollor
Anwalt für Reiserecht

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