Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27.04.2023 – 8 Sa 793/22
Hintergrund
Der Kläger des vorliegenden Falles war bei der Beklagten zwischen März 2015 und Dezember 2020 als Lagerarbeiter tätig. Die Beklagte kündigte dem Kläger am 03.12.2020 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich und fristgerecht, woraufhin der Kläger ein Kündigungsschutzverfahren anstrengte und gewann.
Das entsprechende gerichtliche Urteil vom 10.02.2022 wurde im April 2022 rechtskräftig, der Kläger beendete daraufhin das Arbeitsverhältnis einige Tage später. Vor dem Arbeitsgericht Bonn machte der Kläger außerdem einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 03.12.2020 bis zum 31.01.2022 geltend. Der Kläger führte dazu aus, dass er zwar Arbeitslosengeld bezogen habe und dieses angerechnet werden solle, er sich jedoch redlich bemüht habe, eine andere Beschäftigung zu finden. Daher habe er im fraglichen Zeitraum einen anderweitigen Erwerb nicht böswillig unterlassen.
Nachdem sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hatte, habe er erst zum 15.02.2022 eine neue Anstellung gefunden. Die Agentur habe ihm in dem maßgeblichen Zeitraum auch keine ihm zumutbaren Arbeitsstellen angeboten, sondern vielmehr lediglich Stellen als Leiharbeitnehmer oder mit einer weitaus geringeren Vergütung als der, die er zuvor erhalten habe. Auch die Initiativbewerbungen des Klägers seien ohne Erfolg geblieben.
Die Beklagte lehnte die Zahlung des Annahmeverzugslohns ab und verlangte von dem Kläger ausführliche Auskünfte und Informationen darüber, auf welche Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge er sich beworben habe und welche Stadien der Bewerbungsprozesse er jeweils erreicht habe sowie welche eigenständigen Bewerbungsversuche der Kläger unternommen habe. Nach Ansicht der Beklagten müsse sich der Kläger den böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, da es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, in der näheren Umgebung eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Das Arbeitsgericht Bonn verpflichtete den Kläger dazu, der Beklagten Auskunft über die Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit zu erteilen, es lehnte die Anträge der Beklagten jedoch im Übrigen ab, da ein derart weitreichender Auskunftsanspruch nicht bestehen würde. Die Beklagte wandte sich dagegen mit einer Berufung an das Landesarbeitsgericht Köln.
Gründe
Das Landesarbeitsgericht Köln sah die Berufung der Beklagten als unbegründet an, da der Kläger seiner Auskunftserteilungspflicht bereits hinreichend nachgekommen sei und ein darüber hinaus gehender Auskunftsanspruch der Beklagte nicht bestünde. Der Kläger sei nicht verpflichtet, der Beklagten mitzuteilen, auf welche Angebote er sich beworben habe, welche Arbeitgeber ihn zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hätten, bei welchen Arbeitgebern wann ein Gespräch stattfand und von welchen Arbeitgebern aus welchen Gründen der Kläger nicht eingestellt worden war.
Ein Anspruch der Beklagten besteht vor allem nicht, da diese durch die fehlenden Auskünfte nicht in ihren Rechten betroffen ist. Zwar ist es Aufgabe der Beklagten, Einwendungen gegen den Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers geltend zu machen, hat jedoch der Arbeitnehmer plausibel dargelegt, dass im maßgeblichen Zeitraum Vermittlungsmöglichkeiten bestanden, so liegt die Beweislast, weitere Ausführungen dazu vorzubringen, bei dem Kläger.
Ein Arbeitnehmer, der Ansprüche auf Annahmeverzugslohn geltend macht und sich erfolglos auf Stellen beworben hat, ist in der Regel außerdem nicht verpflichtet, sich über einen sich länger hinziehenden Zeitraum des Annahmeverzugs hinweg fortlaufend Bewerbungen auf Eigeninitiative hin zu unternehmen, es sei denn, es liegen besondere Einzelfallumstände vor.
Bewertung
Wird einem Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt, so kann diesem ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohnes zustehen. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in einer anderweitigen Tätigkeit hätte verdienen können und böswillig unterlassen hat zu verdienen. Dies statuiert § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Der Arbeitnehmer sollte sich daher möglichst zeitnah bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um an eine anderweitige Tätigkeit zu gelangen. Lesen Sie diesbezüglich auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Unterlassen dieser Meldung bei der Agentur für Arbeit.
Es obliegt daher dem Arbeitgeber, nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer ihm zumutbare Jobangebote nicht wahrgenommen hat. Dementsprechend steht dem Arbeitgeber auch ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer zu. Dieser beschränkt sich jedoch lediglich auf die Freigabe der Informationen hinsichtlich der Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit, geht jedoch nicht darüber hinaus, wie das vorliegende Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln bestätigt hat.
Claudia Lorig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.