
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.11.2023 – BVerwG 10 C 2.23
Hintergrund
Eine Aktiengesellschaft, die u. a. Presseausweise für ihre überwiegend nebenberuflich als Fachjournalisten tätig werdenden Kunden ausstellt, klagte auf Anerkennung ihrer Ausweise als bundeseinheitliche Presseausweise. Die Aktiengesellschaft ist allerdings nicht als ausgabeberechtigte Stelle für bundeseinheitliche Presseausweise anerkannt.
Die Anerkennung wurde ihr mit der Begründung verweigert, dass ihr Kunden nicht hauptberuflich als Journalisten tätig würden, dies aber aufgrund einer zwischen der Innenministerkonferenz und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. geschlossenen Vereinbarung erforderlich sei.
Zweck des bundeseinheitlichen Presseausweises ist, dass Journalisten gegenüber Behörden einfacher ihre Pressezugehörigkeit nachweisen können sollen. Der Nachweis der Pressezugehörigkeit könne aber auch auf anderem Wege erfolgen – so beispielsweise durch Redaktionsschreiben oder Presseausweise nicht anerkannter Verbände.
Vor dem VG Berlin ist ein Verfahren aufgrund der Verweigerung der Anerkennung der Klägerin als ausgabeberechtigte Stelle für bundeseinheitliche Presseausweise anhängig.
Die Aktiengesellschaft verlangte vom beklagten Bundesland Nordrhein-Westfalen zudem, dass die Presseausweise, die sie ausstellt, wie bundeseinheitliche Presseausweise anerkannt werden sollen. Dies lehnte das Land ab. In den Vorinstanzen blieb die gegen die Ablehnung erhobene Klage erfolglos.
Gründe
Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Es besteht keine Grundrechtsverletzung seitens der Klägerin durch die Vorgehensweise des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Anerkennung von Presseausweisen. Der Schutzbereich der von der Klägerin geltend gemachten Pressefreiheit ist nicht berührt. Eine mit der Anerkennung des bundeseinheitlichen Presseausweises vergleichbare Anerkennung der von der Aktiengesellschaft ausgestellten Presseausweise ist nicht für das Funktionieren der freien Presse notwendig. Der Zugang zu den Behörden würde lediglich erleichtert, sei aber ohne den bundeseinheitlichen Presseausweis nicht verschlossen.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege ebenfalls nicht vor. Die Beklagte würde solche Ausweise, die von der Ständigen Kommission des Deutschen Presserates ausgegeben werden, zwar anders behandeln als die Ausweise, die von nicht anerkannten Verbänden ausgegeben werden; für die Ungleichbehandlung bestehe aber ein sachlicher Grund.
Ein Ausweis wird nur dann als bundeseinheitlicher Presseausweis als Grundlage einer erleichterten Legitimierung anerkannt, wenn er ein einheitliches Verfahren mit standardisierten Voraussetzungen durchlaufen hat und mit einem einheitlichen Erscheinungsbild ausgegeben wird. Eine Differenzierung danach, ob der Austeller des Ausweises von der Ständigen Kommission als ausgabeberechtigt anerkannt wurde, darf daher vonseiten des beklagten Landes durchgeführt werden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Anerkennung eines Ausweises als bundeseinheitlicher Presseausweis davon abhängig gemacht werden kann, ob eine Pflicht besteht, den bundeseinheitlichen Presseausweis nur an hauptberufliche Journalisten ausgeben zu können oder nicht.
Ziehe die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit der Anerkennungspraxis in Zweifel, besteht der von ihr geltend gemachte Anspruch aufgrund des Grundsatzes „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ nicht.
Bewertung
Kein Anspruch auf Gleichstellung der von einem Unternehmen, das im Bereich der Dienstleistungen für Journalisten tätig wird, ausgestellten Presseausweise mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis.
Frank Sattler
Anwalt für Gesellschaftsrecht
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