Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.05.2023 – 1 ABR 14/22
Hintergrund
Der Kläger des vorliegenden Falles ist der Betriebsrat eines Unternehmens, indem die Beklagte als Arbeitgeberin fungiert. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist der Auskunftsanspruch des Betriebsrates hinsichtlich personenbezogener Daten der Arbeitnehmer strittig.
Der Betriebsrat bat die Arbeitgeberin, ihm ein Aufstellungsverzeichnis aller schwerbehinderten Mitarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin kam dieser Aufforderung jedoch nur bedingt nach, indem sie mitteilte, dass der für eine Wahl einer Schwerbehindertenvertretung erforderliche Schwellenwert in ihrem Unternehmen erreicht sei.
Daraufhin forderte der Betriebsrat, dass die Arbeitgeberin ihm eine genaue Auskunft hinsichtlich der Anzahl und Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zur Verfügung stellen solle. Außerdem wurde ein Datenschutzkonzept bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten seitens des Betriebsrates erstellt.
Nach Ansicht des Betriebsrates war die Arbeitgeberin zur Übermittlung dieser Informationen verpflichtet, um der Kontrollfunktion des Betriebsrates hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Pflichten gegenüber dieser Personengruppe gerecht zu werden. Dies wäre jedoch lediglich bei einer Übermittlung der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer möglich.
Dem entsprechenden Antrag des Betriebsrates wurde gerichtlich durch das Arbeitsgericht Karlsruhe stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg, ebenso wie ihre Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht.
Gründe
Das Bundesarbeitsgericht bejahte einen Anspruch des Betriebsrates hinsichtlich der Auskunft über die personenbezogenen Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer. Ein hinreichend notwendiger Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrates sei gegeben.
Dem Betriebsrat obliegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften unter anderem verschiedene Förder- und Überwachungsaufgaben wie etwa die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten. Der Betriebsrat hat vorliegend ausreichend dargelegt, dass die genannten personenbezogenen Daten für die effektive Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässlich seien.
So müssten etwa die Namen der Arbeitnehmer übermittelt werden, um nachvollziehen zu können, ob die Arbeitnehmer ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen ihrer Beschäftigung möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können und ob ihre konkreten Arbeitsplätze hinreichend mit den erforderlichen Hilfsmitteln ausgestattet sind. Auch eine Kontrolle der vorgesehenen Arbeitszeiten sei nur möglich, wenn dem Betriebsrat die konkreten Daten übermittelt werden würden.
Das Gericht betonte weiterhin, dass ein solcher Auskunftsanspruch des Betriebsrates stets, auch unabhängig von der Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers, bestünde, da eine solche Genehmigung nicht gesetzlich vorgesehen sei. Des Weiteren sei eine Zustimmung unerheblich, da eine Offenbarung des Schwerbehindertenstatus eines Arbeitnehmers nur erfolgen würde, wenn dieser Status dem Arbeitgeber ohnehin bereits bekannt sei.
Datenschutzrechtliche Bedenken äußerte das Gericht ferner ebenfalls nicht, da die Weitergabe der Daten entsprechend des Bundesdatenschutzgesetzes rechtmäßig sei. Daher ist die Arbeitgeberin des vorliegenden Falles zur Herausgabe der Daten verpflichtet.
Bewertung
Dem Betriebsrat eines Unternehmens obliegen verschiedene Aufgaben, die sich vor allem auf die Kontrolle und Überwachung der geltenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften innerhalb des Unternehmens beziehen. Dies umfasst etwa auch Vorschriften hinsichtlich Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen.
So ist der Betriebsrat etwa verpflichtet, zu überprüfen, ob die Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers aufgrund der Schwere seiner Behinderung einzuschränken ist oder ob der Arbeitnehmer seine Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit voll entfalten kann.
Um diese Funktionen effektiv ausüben zu können, müssen dem Betriebsrat jedoch die konkreten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer übermittelt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser aktuellen Entscheidung bestätigt und verdeutlicht, dass eine Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer zu dieser Weiterleitung der Daten nicht erforderlich ist. Dies erscheint auch nachvollziehbar, da der Betriebsrat gerade die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen und durchsetzen soll.
Claudia Lorig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.