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Familienrecht: Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ein mittels offizieller Samenspende gezeugtes Kind ohne rechtlichen Vater

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2023 – 6 B 15/22, 6 B 16/22, 6 B 17/22 – Pressemitteilung Nr. 19/2023 des OVG Berlin-Brandenburg vom 10.08.2023

Hintergrund

Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter für ihr Kind keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat, wenn das Kind mittels offizieller Samenspende ohne rechtlichen Vater gezeugt wurde.

Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass ein Widerspruch zur gesetzgeberischen Konzeption bestehen würde, die besagt, dass eine öffentliche Unterhaltsleistung vor allem als Vorschuss gezahlt wird und vom säumigen, aber zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil zurückgefordert werden kann.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Gründe

Das Kind habe zwar nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf zu erfahren, wer der biologische Vater sei; allerdings schließt die am 01.07.2018 in Kraft getretene Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB es aus, dass die Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil zurückgereift. § 1600d Abs. 4 BGB besagt nämlich, dass bei einer ärztlich unterstützen Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nr. 9 des Transplantationsgesetzes der Samenspender nicht als Vater des Kindes festgestellt werden kann, wenn der Samen heterolog verwendet wurde.

Bewertung

Es besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz einer alleinerziehende Mutter für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende naach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist.

Matthias Gollor
Rechtsanwalt

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