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Arbeitsrecht: Keine persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer für unterbliebene Zahlung des Mindestlohns

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.03.2023 – 8 AZR 120/22

Hintergrund

Bei dem Kläger handelt es sich um einen ehemaligen Arbeitnehmer der GmbH, deren Geschäftsführer die Beklagten sind. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger macht geltend, dass er gegen die Geschäftsführer der GmbH einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Vergütungszahlung für den Monat Juni 2017 in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns habe.

Laut dem Kläger habe die GmbH ihm für 176 auf den Monat Juni entfallende Arbeitsstunden eine Vergütung mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von 8,84 Euro brutto je Stunde zahlen müssen. Hierfür hafteten die Beklagten aus dem deliktsrechtlichen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB persönlich.

Nach dem Mindestlohngesetz sei die fahrlässige oder vorsätzliche Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns bußgeldbewehrt. Die Beklagten seien als gesetzliche Vertreter der Schuldnerin nach § 9 OWiG taugliche Täter der Ordnungswidrigkeit, sie hätten den Bußgeldtatbestand auch zumindest fahrlässig verwirklicht. Danach habe er einen „direkten Zahlungsanspruch“ gegen die Beklagten.

Das Arbeitsgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Auch die Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Die Beklagten haften als Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich für die unterbliebene Zahlung des Mindestlohns. Nach der gesetzlichen Wertung ist die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt. Außenstehenden Dritten haften Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich. Vielmehr ist die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet nur dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist. Ein besonderer Haftungsgrund liegt indes nicht vor. Die Beklagten sind dem Kläger nicht nach den – hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden – Bestimmungen in § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 9, § 20 MiLoG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 20 MiLoG stellt – ungeachtet der sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG im Einzelfall ergebenden bußgeldrechtlichen Verantwortung der Geschäftsführer einer GmbH für Verstöße gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns – kein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft, hier des Klägers, in ihrem Verhältnis zu den Geschäftsführern der Gesellschaft, hier den Beklagten, i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar.

Bewertung

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt die Frage zugrunde, ob es sich bei dem Haftungsgrund nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit dem Mindestlohngesetz um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 3 BGB handelt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein Gesetz im Sinne von Art. 2 EGBGB handelt, das nach Zweck und Inhalt wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen von einer näher bestimmten Art ihrer Verletzung ausgerichtet ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Schaffung eines individuellen deliktischen Anspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint, um auszuschließen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine allgemeine Haftung für Vermögensschäden unterlaufen wird. Ansonsten könnte in jedem Verhältnis ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden, sobald ein taugliches Schutzgesetz gefunden wurde.

Die persönliche Haftung der Geschäftsführer würde dazu führen, dass Arbeitnehmer neben ihrem Vertragspartner, nämlich der GmbH, die Geschäftsführer als weitere Schuldner für die Zahlung des Mindestlohns haben. Dadurch würde das Haftungssystem des GmbH-Gesetzes unterlaufen, nach dem die Haftung der Geschäftsführer einer GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.

Julia Wulf
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.

 

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