Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.07.2023 – C 134/22, Pressemitteilung Nr. 121/23
Hintergrund
Der Kläger des vorliegenden Falles ist Arbeitnehmer bei einer GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt wurde. Während des Insolvenzverfahrens war der Beklagte im Rahmen der gesetzlichen Regelungen funktionell gesehen als Arbeitgeber der GmbH gegenüber deren Arbeitnehmern tätig. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde die Einstellung der Geschäftstätigkeit der GmbH und demzufolge die Vornahme von Massenentlassungen beschlossen. Am 17.01.2020 wurde daher das Arbeitsverhältnis zu dem Kläger gekündigt.
Zu dem gleichen Zeitpunkt wurden der Betriebsrat entsprechend seiner Funktion als Arbeitnehmervertreter konsultiert und ein entsprechendes Massenentlassungsverfahren eingeleitet. Außerdem wurde der Betriebsrat über die Vorgaben der europarechtlichen Richtlinie über Massenentlassungen informiert.
Entsprechend des deutschen Kündigungsschutzgesetzes, welches die europarechtliche Richtlinie in nationales Recht umsetzt, ist der Arbeitgeber bei der Vornahme von Massenentlassungen verpflichtet, sowohl der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten als auch den Betriebsrat gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die Massenentlassungen zu informieren. Diesen Informationspflichten wurde im vorliegenden Fall genügt. Dass eine entsprechende Mitteilung an den Betriebsrat erfolgt ist, ist außerdem ebenfalls der Agentur für Arbeit zu melden. Die Weiterleitung dieser Mitteilung an die Agentur für Arbeit wurde jedoch im vorliegenden Fall unterlassen.
Der Kläger wandte sich nun zunächst im Rahmen der deutschen Gerichtsbarkeit gegen die Wirksamkeit seiner Kündigung, indem er geltend machte, dass eine Abschrift der Mitteilung der geplanten Massenentlassungen gegenüber dem Betriebsrat nicht an die Agentur für Arbeit weitergeleitet worden sei und dies die Unwirksamkeit seiner Kündigung bedeuten würde.
Die Klage erreichte schließlich mit einer Revision das Bundesarbeitsgericht, welches sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den Europäischen Gerichtshof wandte. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens war die Frage, ob ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit zwangsläufig zu einer Nichtigkeit der Kündigung führen solle.
Das Bundesarbeitsgericht zweifelte daran, da weder die europarechtlichen noch die nationalen deutschen Vorschriften eine klare Sanktion im Falle einer Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht vorsehen würden. Der Europäische Gerichtshof befasste sich daher mit der Frage, ob die Regelung der Informationspflicht den Zweck hat, den Arbeitnehmer zu schützen.
Gründe
Der Europäische Gerichtshof hat einen Individualschutz des Arbeitnehmers durch die Informationspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit verneint. Durch die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, eine geplante Massenentlassung dem Betriebsrat mitzuteilen und der Agentur für Arbeit diese Mitteilung weiterzuleiten, wird kein Schutz des Arbeitnehmers bezweckt.
Die Anzeigepflicht soll vielmehr der Agentur dazu dienen, einen Einblick in die Gründe, die Anzahl und die vorgesehenen Zeiträume der Massenentlassungen zu gewinnen. Die Aufgabe der Agentur für Arbeit besteht im Rahmen eines Massenentlassungsverfahrens vor allem darin, im späteren Stadium des Verfahrens den von Entlassungen betroffenen Arbeitnehmern Beratungstermine anzubieten.
Die Übermittlung der Massenentlassungsanzeige gegenüber dem Betriebsrat an die Agentur fällt jedoch unter den anfänglichen Verfahrensteil des Massenentlassungsverfahrens, in dem der Betriebsrat als Arbeitnehmervertreter eingeschaltet werden soll. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens fällt der Agentur für Arbeit gerade keine aktive Aufgabe zu, die Übermittlung der Anzeige soll lediglich der Vorbereitung und Benachrichtigung der Agentur zum Zwecke der späteren Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
Diese Mitteilungspflicht bezweckt daher gerade nicht den individuellen Schutz der Arbeitnehmer und kann mithin im Falle der Nichtbeachtung auch nicht die Nichtigkeit einer ausgesprochenen Kündigung bedeuten.
Bewertung
Der Europäische Gerichtshof schränkt mit diesem Urteil die Rechte von Arbeitnehmern tendenziell ein, da sie sich auf eine Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit nicht berufen können, um die Unwirksamkeit ihrer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung geltend zu machen.
Das Verfahren rund um Massenentlassungen ist europarechtlich durch die europäische Massenentlassungsrichtlinie, welche durch das deutsche Kündigungsschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt wird, hinreichend gesetzlich ausgestaltet. Unter anderem ist die Beteiligung der zuständigen Agentur für Arbeit dahingehend vorgesehen, dass der Agentur Informationen über die Mitteilung einer beabsichtigten Massenentlassung gegenüber dem Betriebsrat mitzuteilen sind. Die Agentur für Arbeit soll sich durch die Übersendung der Mitteilung an den Betriebsrat bereits ein Bild von den Ausmaßen und Gründen der Massenentlassungen machen können, um eine spätere Beratung der betroffenen Arbeitnehmer gezielter vorbereiten und effektiver Hilfe leisten zu können.
Der Schutzzweck dieser Norm erfasst somit nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht den individuellen Schutz des Arbeitnehmers, sodass eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift demnach nicht zu der Unwirksamkeit einer Kündigung führen kann.
Julia Wulf
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.