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Reiserecht: Haftung einer Fluggesellschaft für mangelnde Erstversorgung während des Fluges

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.07.2023 – C 510/21, Pressemitteilung Nr. 116/23

Hintergrund

Vorliegend war der Kläger Passagier auf einem Flug der beklagten Fluggesellschaft Austrian Airlines, als eine Kaffeekanne mit heißem Kaffee von dem Servierwagen herunterfiel, wodurch bei dem Passagier Verbrennungen verursacht wurden. Der Passagier wurde anschließend im Rahmen einer Erstversorgung während des Fluges versorgt, nach seinen Angaben war diese medizinische Versorgung jedoch nicht ausreichend. Vielmehr erlitt der Passagier im Nachgang dieses Unfalls eine Verschlechterung seiner Verbrennungen, die seiner Ansicht nach durch die unzureichende Erstversorgung an Bord des Flugzeuges verursacht worden waren.

Daher wandte sich der Kläger mit einer Klage, die auf Schadensersatz und Feststellung der Haftung der Fluggesellschaft für etwaige zukünftige Schäden gerichtet war, zunächst an die zuständigen Gerichte in Österreich. Die beklagte Fluggesellschaft machte dagegen geltend, dass entsprechend des Übereinkommens von Montreal für Schadensersatzklagen das Begehren des Klägers abzuweisen sei, da seit dem Unfall eine Frist von zwei Jahren verstrichen sei.

Nach Ansicht des Klägers hingegen sei das Übereinkommen von Montreal für Schadensersatzklagen hingegen nicht anwendbar, da die medizinische Erstversorgung an Bord nicht unter den Begriff des „Unfalls“ im Sinne des Übereinkommens falle und daher stattdessen eine nach dem österreichischen Recht anzuwendende Frist von drei Jahren einschlägig sei, wodurch die Klage nicht verspätet geltend gemacht worden wäre.

Um festzustellen, für welche Schäden die beklagte Fluggesellschaft einzustehen habe, wandte sich der österreichische Oberste Gerichtshof nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den Europäischen Gerichtshof, um klären zu lassen, ob die Verschlechterung einer Körperverletzung, die ursprünglich aufgrund eines „Unfalls“ im Sinne des Montrealer Übereinkommens auftrat und sich in Folge der mangelhaften medizinischen Erstversorgung an Bord des Flugzeuges verschlimmerte, auch als Teil des „Unfalls“ im Sinne des Übereinkommens zu sehen sei.

Gründe

Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Verschlechterung einer durch einen „Unfall“ hervorgerufenen Körperverletzung auch zu dem „Unfall“ im Sinne des Montrealer Übereinkommens zu zählen ist.

Wenn ein entstandener Schaden durch mehrere sich gegenseitig bedingende Faktoren und Ereignisse hervorgerufen wurde, so kann der Eintritt dieses Schadens nicht auf ein isoliertes Ereignis zurückgeführt werden. Handelt es sich bei dem schädigenden Ereignis um einen innerlich hinsichtlich Zeit und Ort zusammenhängenden Vorfall, der ohne Zäsur ablief, so ist das gesamte Geschehen als einheitlicher „Unfall“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal zu sehen.

Der Europäische Gerichtshof bejahte dies für den vorliegenden Fall, da der Unfall mit der Kaffeekanne und die daran anschließende medizinische Erstversorgung in einer zeitlichen und örtlichen Kontinuität zueinander stehen würden und miteinander verknüpft seien. Weiterhin bestünde ein Kausalzusammenhang zwischen beiden Ereignissen, da es erst aufgrund der Verbrennungen durch die Kaffeekanne zu der unzureichenden Erstversorgung gekommen sei.

Im Hinblick auf den Zweck des Montrealer Übereinkommens ist dies kongruent, da dieses Übereinkommen einen interessengerechten Ausgleich zwischen den beiderseits zu schützenden Verbraucher- und Fluggesellschaftsinteressen zu schaffen versucht. Während einerseits eine verschuldensunabhängige Haftung der Fluggesellschaften vorgesehen ist, so sollen andererseits auch die Interessen der Fluggesellschaften berücksichtigt werden. Daher hat der Europäische Gerichtshof nun entsprechend festgestellt, dass es für die Klassifizierung eines Ereignisses als „Unfall“ im Sinne des Übereinkommens genügt, wenn dieses sich an Bord des Flugzeuges ereignet hat.

Bewertung

Das hier einschlägige Montrealer Übereinkommen ist im Rahmen eines internationalen Geltungsbereichs anwendbar und bietet nicht lediglich einen Schutz des europäischen Flugverkehrs, wie dies bei der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union der Fall ist. Daher war dieses Übereinkommen im vorliegenden Fall einschlägig.

Entsprechend des Übereinkommens hat der Luftfrachtführer, also etwa die befördernde Fluggesellschaft, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich dieser Unfall an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet. Eine derartige Klage auf Schadensersatz muss jedoch innerhalb einer Frist von zwei Jahren erhoben werden. Vorliegend hatte der Kläger die Klage erst später erhoben, daher war es notwendig, für die Feststellung, ob ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft besteht, zunächst die Frage, ob es sich vorliegend um die Auswirkungen eines Unfalls handelte, zu klären.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass die medizinische Erstversorgung an Bord des Flugzeuges und der Unfall, aufgrund dessen diese Versorgung erfolgte, nicht voneinander zu trennen, sondern Teil eines Lebenssachverhaltes sind. Daher ist auch eine fehlerhafte medizinische Erstversorgung als Teil eines „Unfalls“ an Bord zu sehen. Entsprechende darauf beruhende Schadensersatzklagen sollten daher innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden.

Matthias Gollor
Anwalt für Verkehrsrecht

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