Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2023 – VI ZR 476/18, Pressemitteilung Nr. 084/2023 vom 23.05.2023
Hintergrund
Bei den Klägern handelt es sich zum einen um einen Mann, der in verantwortlicher Position für verschiedene Gesellschaften für Finanzdienstleistungen tätig bzw. an ihnen beteiligt ist. Seine Lebensgefährtin, die zweite Klägerin ist Prokuristin einer dieser Gesellschaften.
Es erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel auf einer Internetseite eines US-amerikanischen Unternehmens für Berufsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzen. Zum Teil enthielten diese Artikel Fotos der beiden Kläger.
Über das US-amerikanische Unternehmen wurde seinerseits kritisch berichtet, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein.
Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine „Google“, es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als Vorschaubilder („thumbnails“) anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können.
Das Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren zunächst ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichthof zwei Fragen zur Auslegung der DSGVO zur Vorabentscheidung vorzulegen. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die Revision der Kläger war teilweise erfolgreich.
Gründe
Der Europäische Gerichtshof hatte die Fragen des Bundesgerichtshofs dahingehend beantwortet, dass der Betreiber der Suchmaschine (Google) einem Auslistungsantrag stattzugeben hat, wenn die Kläger relevante und hinreichende Nachweise vorlegen, die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig seien. Es kommt nicht darauf an, dass die Kläger die Unrichtigkeit des gelisteten Inhalts zuvor gerichtlich klären lassen müssen.
Bezüglich der beanstandeten Verweise auf die genannten Artikel hat der Bundesgerichtshof die klagabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Bei einem Artikel fehlte es bereits an dem notwendigen Bezug zu der Person des Klägers. Hinsichtlich der beiden anderen Artikel haben es die Kläger versäumt, gegenüber der Beklagten den ihnen obliegenden Nachweis zu führen, dass die dort enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind.
Bezüglich der Vorschaubilder hatte die Revision der Kläger hingegen Erfolg und der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Auslistung der Vorschaubilder in der beanstandeten Form verpflichtet. Eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext war nicht gerechtfertigt.
Bewertung
Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof wurde konkretisiert, was die Kläger vorbringen müssen, um ihr Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO durchzusetzen. Es ist dafür nicht erforderlich, dass die Kläger zunächst in einem Verfahren gegen das US-amerikanische Unternehmen die Unrichtigkeit der Artikel feststellen lassen, sondern es genügt, dass die Kläger hinreichende Nachweise dafür erbringen.
Die Klage hinsichtlich der Artikel wurde deshalb abgewiesen, weil bei einem Artikel der Bezug zu den Personen fehlte und für die anderen Artikel kein hinreichender Nachweis für eine offensichtliche Unrichtigkeit geführt wurde.
Nur hinsichtlich der bei Google angezeigten Vorschaubilder für die Artikel war die Klage erfolgreich. Die Fotos der Kläger standen in keinem Kontext zu dem Inhalt des Artikels.
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