Landgericht München II, Entscheidung vom 24.05.2023 – 11 O 1858/21 Ent, Pressemitteilung Nr. 5 vom 24.05.2023
Hintergrund
Bei der Klägerin handelt es sich um ein zu dem Zeitpunkt fünfjähriges Kindergartenkind, welches sich aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes für die Dauer von 14 Tagen in häusliche Quarantäne begeben musste.
Das Kind hat im Kindergarten Kontakt zu einer mit dem SARS/COV2-Virus infizierten Betreuerin. Bei dem damit vorliegenden Ansteckungsverdacht ermächtigt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) das Gesundheitsamt dazu, eine häusliche Absonderung für alle Kinder der Kindergartengruppe anzuordnen.
Die Klägerin machte nun klageweise geltend, ihr stehe ein Schmerzensgeld für den Ersatz des immateriellen Schadens zu. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Gründe
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Absonderungsanordnung beruhte auf einer gesetzesmäßigen Ermächtigungsgrundlage, wobei der Beklagte ohnehin nicht für legislatives Unrecht haftet. Nach Erkenntnissen in der Beweisaufnahme lag ein sogenannter „Ansteckungsverdacht“ vor, sodass sich die Ermächtigung des Gesundheitsamts für eine solche Maßnahme auf § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG a.F. i.V.m. §§ 29 bis 31 IfSG stützen lässt.
Dem Interesse der Klägerin, sich frei bewegen zu können, stehen die Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und einer bestmöglichen Krankenversorgung gegenüber. Um mögliche Infektionsketten zu unterbrechen, ist die häusliche Quarantäne im familiären Umfeld ein angemessenes Mittel; die Dauer der Quarantäne ist bei einer Inkubationszeit der seinerzeit vorherrschenden Covid-19 Variante von 10 bis 14 Tagen auch nicht zu lang gewesen.
Zum damaligen Zeitpunkt ist für das Kind als Kontaktperson ein „Freitesten“ nicht zulässig gewesen. Das Gesundheitsamt hat sich an die Empfehlungen des RKI gehalten.
Schließlich ist dem Kind auch kein spürbarer immaterieller Schaden entstanden: Es hat sich – zum Schutz anderer Menschen – im häuslichen Umfeld und im Garten frei bewegen können und keinerlei Demütigungen oder körperlichen Zwang ertragen müssen, die gegebenenfalls unter Ausgleichs- oder Genugtuungsaspekten einen Schmerzensgeldanspruch zu rechtfertigen vermögen würden.
Bewertung
Trotz vielfältiger verschiedener Meinungen zu den Coronamaßnahmen, seien sie begründet oder nicht, konnte im vorliegenden Fall kein ersatzfähiger Schaden an Leib oder Leben des Kindes festgestellt werden. Das Interesse der Allgemeinheit überwiegt das Interesse der Klägerin, sich frei bewegen zu dürfen.
Dies verhält sich unabhängig davon, ob bei dem Kind selbst eine Infektion nachgewiesen wurde, da zu diesem Zeitpunkt ein bloßer Ansteckungsverdacht für die Anordnung der häuslichen Quarantäne ausreichend war.
Es bleibt zudem zu sagen, dass für die Ermächtigung des Gesundheitsamts nach dem IfSG nur die Rechtmäßigkeit des IfSG von Bedeutung ist. Das Gesundheitsamt als Beklagte haftet nicht für ein „richtig“ oder „falsch“, also der Rechtmäßigkeit des Gesetzes. Dafür wäre vielmehr erforderlich, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit des Gesetzes im Rahmen einer Normenkontrolle, bzw. die Klägerin die Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht prüfen lässt.
Lesen Sie mehr zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.