
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.04.2023 – 3 K 983/22.KO, Pressemitteilung Nr. 8 vom 25.04.2023
Hintergrund
Bei den Klägern handelt es sich um eine Familie, die seit Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erfahren. Darum beantragten die Kläger bei der beklagten Verbandsgemeinde eine Namensänderung. Diese lehnte den Antrag jedoch ab.
Zunächst legten die Kläger gegen die Ablehnung der Namensänderung Widerspruch ein. Als nach drei Monaten nicht über den Widerspruch beschieden worden war, legten sie Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht ein.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
Gründe
Für die Änderung des Familiennamens ist ein wichtiger Grund erforderlich, welcher hier nicht vorliegt. Die Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, ist im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung.
Für die in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger ist die begehrte Namensänderung auch nicht im Interesse der weiteren Eingliederung geboten. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, aufgrund ihres russisch klingenden Namens Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt zu sein, kommt den geschilderten Vorkommnissen kein Gewicht zu, das eine Namensänderung rechtfertigen würde.
Dafür wäre eine nachweisbar seelische Belastung erforderlich, welche die Kläger nicht dargelegt haben. Ein bloß vernünftiger Grund ist nicht ausreichend.
Wirtschaftliche Gründe berechtigen vorliegend ebenfalls nicht zur Namensänderung. Sie betreffen nur die Nebentätigkeit des Klägers. Unabhängig davon handelt es sich um einen vereinzelt gebliebenen Vorfall, sodass sich schon mit Blick auf die hauptberufliche Stellung des Klägers keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Familie ergeben.
Bewertung
Die Schwierigkeit, als deutsche, russischstämmige Familie aufgrund von Vorurteilen Anfeindungen im Alltag zu erleben, ist für jene Familien seit Beginn des Ukrainekrieges wohl allgegenwärtig. Wie auch im vorliegenden Fall gründen die Benachteiligungen der integrierten Familie allein in ihrem russisch klingenden Nachnamen.
Der Wunsch nach einer Namensänderung stellte für das Verwaltungsgericht zwar einen vernünftigen Grund, aber keinen wichtigen Grund dar, der eine Namensänderung rechtfertigt. Dafür wäre die Darlegung nachweisbarer, seelischer Belastungen oder aber erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Familie erforderlich gewesen.
Ob das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen wird und wie in diesem Fall das Oberverwaltungsgericht entscheiden würde, bleibt abzuwarten.
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