Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2023 – VI ZR 225/21, Pressemitteilung Nr. 59 vom 28.03.2023
Hintergrund
Nach gescheiterter Selbstständigkeit beantragte der Kläger im September 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen. Am Ende des Insolvenzverfahrens wurde dem Kläger im September 2019 die Restschuldbefreiung erteilt.
Die Information über die Insolvenz wurde von der Schufa registriert. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung verlangte der Kläger von der Schufa die Löschung der Daten, da der Eintrag ihm erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Nachteile beschere. Es sei ihm nicht möglich, ein Darlehen aufzunehmen, eine Wohnung zu mieten oder ein Bankkonto zu eröffnen.
Nach Ansicht der Schufa seien dies aber bonitätsrelevante Informationen, die für Vertragspartner von berechtigtem Interesse sind. Die Daten würden deshalb erst drei Jahre nach Speicherung gelöscht.
Die Klage vor dem Landgericht wurde abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht hatte Erfolg.
Gründe
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung aus der DSGVO, da die Datenverarbeitung durch die Beklagte spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Rechtskraft der Restschuldbefreiung nicht mehr rechtmäßig sei.
Die Datenverarbeitung durch die Beklagte stelle sich nicht zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten als rechtmäßig dar. Die Verarbeitung der Informationen über die Restschuldbefreiung durch die Beklagte sei zumindest nach Ablauf der Löschungsfrist in § 3 InsBekV nicht zur Wahrung von berechtigten Interessen der Beklagten oder eines Dritten erforderlich. Es fehle insofern bereits an einem berechtigten Interesse, da es der grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung in § 3 InsBekV zuwiderlaufe.
Dass eine weitere Speicherung dieser Daten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist unter Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes alter Fassung von der Rechtsprechung für zulässig erachtet worden sei, sei unerheblich, weil diese Regelungen nicht in die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes überführt worden seien.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Datenverarbeitung den berechtigten Interessen eines Dritten im Sinne der DSGVO diene, weil der Dritte bekannt sein müsse und Allgemeininteressen nicht ausreichend seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Das Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof nun ausgesetzt. Da noch keine umfassende Rechtsprechung zur DSGVO vorliegt, ruft der Bundesgerichtshof den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung von Auslegungsfragen an.
Bewertung
Bei der DSGVO handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Union. Zu den relativ neuen Vorschriften besteht aktuell noch nicht ausreichend höchstrichterliche Rechtsprechung, sodass Auslegungsfragen des Bundesgerichtshofs vom Europäischen Gerichtshof geklärt werden müssen.
Während die alte Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes vor Geltung der DSGVO eine Speicherung der Daten über die Sechsmonatsfrist hinaus erlaubte, ist eine solche Regelung in der neuen Fassung nicht enthalten. Es bleibt damit zunächst die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und weiterhin die Entscheidung des Bundesgerichtshof in zuvor genannter Sache abzuwarten.
Interessant ist, dass die Schufa bereits jetzt die Löschung der Daten bei Restschuldbefreiung nach sechs Monaten beschlossen hat, ohne die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs in der Sache abzuwarten, um für Klarheit und Sicherheit der Verbraucher zu sorgen.
Dr. iur. Christoph Roos
Rechtsanwalt
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