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Baurecht: Kein Verbraucherbauvertrag bei Beauftragung nur einzelner Gewerke

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22, Pressemitteilung Nr. 051/2023 vom 16.03.2023

Hintergrund

Ausgangspunkt für die Entscheidung ist das Neubauvorhaben eines Ehepaars, wobei nicht ein Bauunternehmen zentral, sondern mehrere Handwerksbetriebe mit den entsprechenden Gewerken einzeln beauftragt wurden.

Aufgrund von Streitigkeiten über Mängel verweigerte das Ehepaar zunächst eine Teilzahlung. Daraufhin verlangte der beauftragte Handwerker eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB. Die Vorschrift findet jedoch nach § 650f Abs. 6 BGB keine Anwendung, wenn ein Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i BGB geschlossen wurde. Bei Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages kann der Unternehmer folglich keine Bauhandwerkersicherung z.B. in Form einer Sicherheitsleistung, z.B. durch Bankbürgschaft, verlangen.

Das Landgericht hat der Klage zunächst stattgegeben und das Ehepaar zur Stellung einer entsprechenden Sicherheit verurteilt. Im Berufungsverfahren hat das OLG Zweibrücken wiederum zugunsten des Ehepaars entschieden und argumentiert, es könne keinen Unterschied machen, ob die Bauherren die Leistungen insgesamt oder nur einzeln vergeben. Andernfalls sei es beispielsweise auch für den Generalunternehmer leicht möglich, die Verbraucherschutzvorschriften für den Bauvertrag nach § 650i ff. BGB zu unterlaufen, indem einzelne Leistungen bewusst aus der Beauftragung herausgenommen würden.

Gründe

Im Rahmen der Revision hat der VII. Senat des BGH nun unter Hinweis auf den klaren Wortlaut des § 650i Abs. 1 BGB entschieden, dass bei einer Beauftragung von einzelnen Gewerken im Rahmen eines Neubaus kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind Verbraucherbauverträge nur solche Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Die Erbringung eines einzelnen Gewerks an einem Neubau sei daher vom Wortlaut nicht erfasst.

Dies werde – so der BGH – besonders dadurch deutlich, dass in der zeitgleich in Kraft getretenen Vorschrift des § 650a BGB über den Bauvertrag nicht der Bau eines neuen Gebäudes, sondern ausdrücklich die Herstellung eines Bauwerks oder eines Teils davon vorausgesetzt ist. Damit unterscheide sich der Wortlaut maßgeblich von der Vorschrift über den Verbraucherbauvertrag.

Dafür spreche auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe bei der Definition des Verbraucherbauvertrags und den Vorschriften über den Bauvertrag, die an das Recht der Europäischen Union anknüpfen, bewusst unterschiedliche Formulierungen gewählt.

Zudem entspreche es nicht dem Gebot der Rechtsklarheit, den Begriff des Verbraucherbauvertrags aufgrund einer allgemeinen Zielvorstellung des Verbraucherschutzes ohne Stütze im Gesetz auszudehnen.

Damit lag im Ergebnis zwischen den Parteien kein Verbraucherbauvertrag und folglich kein Ausschlussgrund für den Anspruch der Klägerin auf Sicherheitsleistung vor. Der Handwerker durfte also eine Bauhandwerkersicherung für seinen restlichen Werklohn verlangen.

Bewertung

Werden bei einem privaten Hausbau nicht die Errichtung des gesamten Gebäudes, sondern jeweils einzelne Handwerksunternehmen beauftragt, liegt kein Verbraucherbauvertrag vor. Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH eine lange umstrittene Rechtsfrage zum Anwendungsbereich des Verbraucherbauvertrages entschieden und damit die Rechte der Handwerker gestärkt.

Die Entscheidung ist jedoch für Verbraucher nicht nur nachteilig. Durch die engere Auslegung des Anwendungsbereichs für die Vorschriften des Verbraucherbauvertrages §§ 650i ff. BGB wird umgekehrt die Geltung der allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften der §§ 312 ff. BGB erweitert mit der Folge, dass beispielsweise bei Außer-Geschäftsraum-Verträgen oder Fernabsatz-Verträgen (soweit nicht § 312g Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB eingreift) deutlich günstigere Widerrufsfolgen eintreten (§ 357 Abs. 8 BGB).

Michael Derix
Rechtsanwalt

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