Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.11.2022 – 6 C 10.21, Pressemitteilung Nr. 76 vom 01.12.2022
Hintergrund
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Prüfling, der im Jahr 2018 seine zweite juristische Staatsprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen bestanden hatte. Daraufhin verlangte er auf Grundlage des Datenschutzrechts vom Prüfungsamt, ihm unentgeltlich eine Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung zu stellen.
Das Landesjustizprüfungsamt verlangte dafür von dem Prüfling Kosten nach dem Landeskostenrecht in Höhe von 69,70 EUR und lehnte den Antrag, ihm die Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, somit ab.
Hiergegen erhob der Prüfling Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die von dem Beklagten eingelegte Berufung zurück. Nun ist auch die Revision des beklagten Landes vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben.
Gründe
Nach der DSGVO hat die Betroffene Person das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Sie kann von dem Verantwortlichen die Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen. Aus der DSGVO ergibt sich außerdem, dass die erste einer derartigen Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss.
Die schriftlichen Prüfungsleistungen einer berufsbezogenen Prüfung und die dazugehörigen Anmerkungen stellen wegen der darin enthaltenen Informationen – und zwar Wort für Wort – personenbezogene Daten des Prüflings dar. Dies wurde bereits 2017 durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt.
Die Pflicht, eine erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ergibt sich dabei nicht nur bei einem weiten Verständnis der Vorschrift. Bei einem weiten Verständnis wird man davon ausgehen, dass das Recht auf eine Datenkopie stets die Überlassung der Reproduktion der Daten in der Form umfasst, wie sie bei dem Verantwortlichen vorliegen.
Nach einem engen Verständnis der DSGVO könnte man davon ausgehen, dass nur ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung der extrahierten personenbezogenen Daten aus den Dokumenten oder auch nur einer strukturierten Zusammenfassung der personenbezogenen Daten besteht. Da Prüfungsarbeiten aber eben Wort für Wort personenbezogene Daten darstellen, ist dies nicht möglich. Es war daher entbehrlich, den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens um Beantwortung dieser Frage nach einer weiten oder engen Auslegung anzurufen.
Bei diesem Anspruch handelt es sich auch nicht um einen exzessiven Antrag im Sinne der DSGVO, da der Bearbeitungsumfang als gering anzusehen ist. Weiterhin wurde festgestellt, dass der fristgebundene Einsichtsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetz den datenschutzrechtlichen Anspruch unberührt lässt.
Bewertung
Maßnahmen, die das Auskunftsrecht der betroffenen Person betreffen, sind nach dem eindeutigen Wortlaut der DSGVO unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn es sich nicht um einen exzessiven Antrag der betroffenen Person handelt.
Die vorliegende Streitfrage war deshalb vielmehr, wie das Justizprüfungsamt diesen Anforderungen gerecht wird. Da es sich bei solchen Prüfungsarbeiten Wort für Wort um personenbezogene Daten handelt, ist es nicht möglich, der betroffenen Person nur eine extrahierte Version der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungsarbeiten stellen also in ihrer Gesamtheit personenbezogene Daten dar.
Folglich war es eine Fehleinschätzung des Justizprüfungsamts, dem Prüfling die Kosten der Kopien der Aufsichtsarbeiten in Rechnung zu stellen.
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