Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 09.12.2022 – 13 Sa 754/22
Hintergrund
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.09.1986 bis einschließlich 31.08.2021 als Maschinenbedienerin tätig. Bei dem beklagten Unternehmen besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung, in der unter anderem geregelt ist, dass ein Mitarbeiter bei einem 35-jährigen Dienstjubiläum 2.200,00 EUR brutto erhält.
Am 13.10.2021 hatte die Klägerin diesen Anspruch geltend gemacht. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, da das Dienstjubiläum der Klägerin erst am 01.09.2021 – also ein Tag später – gewesen sei, als die Klägerin bereits nicht mehr im Arbeitsverhältnis gestanden habe. Nach Ansicht der Klägerin habe der Beschäftigungszeitraum von genau 35 Jahre bestanden und damit würde sie die alleinige Voraussetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung erfüllen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht nun erfolglos.
Gründe
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung besteht.
Der Anspruch ist mit Vollendung der 35-jähirgen Beschäftigungszeit am 31.08.2021 entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden Betriebsvereinbarungen nach den für Gesetze und Tarifvereinbarungen geltenden Grundsätzen ausgelegt.
Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt.
Dabei führte die Auslegung nach dem Wortlaut nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Jedoch die Auslegung nach Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung führte zu dem Ergebnis, dass die Vollendung der Beschäftigungszeit zur Begründung eines Anspruchs auf Jubiläumsgeld ausreichte
Der Zweck der aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung gewährten Jubiläumsgeldzahlungen besteht im Wesentlichen darin, die vom Arbeitnehmer in der Vergangenheit erbrachte Betriebstreue und die Arbeitsleistung in der Vergangenheit zu belohnen. Bezogen auf diesen Zweck gibt es keinen Grund, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt von 35 Jahren hinaus – wenn auch nur für kurze Zeit oder gar nur für eine juristische Sekunde – zu verlangen.
Bewertung
In dem vorliegenden Streitfall ging es letztlich um die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung. Es wurde unstreitig angenommen, dass die Klägerin einen Beschäftigungszeitraum von 35 Jahren erreicht hatte. Streitig war jedoch, ob der Arbeitnehmer zur Anspruchsentstehung noch am Jubiläumstag selbst tätig gewesen sein muss, um die Voraussetzung zu erfüllen.
Das Gericht sah dabei keine Klarheit in der Wortlautauslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung. Zu dem Schluss, dass die Klägerin die Voraussetzung für die Jubiläumszuwendung erfüllt, kam das Gericht durch Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Regelung.
Sinn und Zweck sei es, die Betriebstreue und die Arbeitsleitung des Arbeitnehmers für die Vergangenheit zu würdigen. Auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Jubiläumstag selbst kommt es dann nicht mehr an.
Claudia Lorig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.