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Arbeitsrecht: Kündigung aufgrund von Maskenverweigerung kann auch bei ärztlichem Attest sozial gerechtfertigt sein

ArbG Cottbus, Urteil vom 17.06.2021 – 11 Ca 10390/20

Hintergrund

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Angestellte in einer logopädischen Praxis, die das Tragen einer Maske bei der Arbeit mehrfach unter Vorlage zweier ärztlichen Atteste ablehnte.

Um der Arbeitnehmerin die Fortsetzung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, schlug die Arbeitgeberin der Klägerin der Klägerin vor, verschiedene Masken auszuprobieren und vermehrt Pausen einzulegen. Die Klägerin lehnte jedoch sämtliche Angebote ab.

Insbesondere bei solchen Dienstleistungsbetrieben, bei denen ein physischer Kundenkontakt erfolgt, ist das Tragen einer Maske allerdings zwingend. So kann und wird im Rahmen einer logopädischen Behandlung und Therapie der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet.

Dies hatte zur Folge, dass die Inhaberin der Praxis der Klägerin aufgrund fehlender alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten kündigte.

Die Klägerin erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung.

Gründe

Die Klage wurde abgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass die Arbeitgeberin zum Schutz der Patienten und der Klägerin, ihrer einzigen Angestellten, und ihrem eigenen Schutz dazu verpflichtet sei, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen. Auf diese Pflicht haben auch die ärztlichen Atteste keinen Einfluss. Aus ihnen sei nicht erkennbar, welche konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung die Klägerin zu erwarten habe, wenn sie eine Maske trage oder woraus sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung ergeben könnte.

Es mangelte demnach an einer wirksamen Befreiung von der Maskenpflicht. Die Weigerung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist folglich eine Arbeitspflichtverletzung.

Darüber hinaus ist die Kündigung als betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt, da es nicht möglich war, die Klägerin anderweitig einzusetzen.

Die fehlende Eignung, die Arbeit adäquat zu erledigen, indem die Klägerin die Abstands- und Hygienepflichten einhält, rechtfertigt zudem eine personenbedigte Kündigung.

Bewertung

Auch bei Vorliegen eines ärztlichen Attestes, das die Befreiung von der Maskenpflicht beinhaltet, kann eine betriebs- und personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn es nicht möglich ist, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen.

Ein Attest zur Befreiung von der Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ist nur dann wirksam, wenn es die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die durch das Tragen einer Maske drohen, hinreichend konkret benannt werden, und woraus sich die einzelnen Gesundheitsbeeinträchtigungen ergeben.

Selbst bei Vorliegen eines wirksamen Attestes kann, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, eine Maske zu tragen, eine wirksame Kündigung erfolgen, sofern eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers mangels wirksamer Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht möglich ist.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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