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Arbeitsrecht: Vorgetäuschte Krankheit rechtfertigt fristlose Kündigung

ArbG Siegburg, Urteil vom 17.03.2022 – 5 Ca 1849/21

Hintergrund

Bei dem Kläger handelt es sich um einen 24-jährigen Auszubildenden zum Sport- und Gesundheitstrainer. Die Ausbildung absolvierte er bei der Beklagten.

Im Rahmen seiner Ausbildung bestand der Kläger eine schulische Prüfung nicht. Nachholtermine für die Prüfung waren am 05. Und 06.10.2021.

Am 06.10.2021 legte der Kläger im Fitnessstudio der Beklagten eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 05. bis 07.10.2021 vor und absolvierte im Anschluss ein intensives Krafttraining. Die Prüfung in der Berufsschule fand ohne den Kläger statt.

Noch am 06.10.2021 wurde dem Kläger deshalb fristlos gekündigt. Gegen besagte Kündigung richtet sich die Kündigungsschutzklage des Klägers.

Die Klage wurde vom ArbG abgewiesen. Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Die Berufung zum LAG Köln gegen das Urteil ist möglich.

Gründe

Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt.

Die Tatsache, dass sich der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um einem Nachholtermin für seine Prüfungen zu entgehen, stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Versuch, sich den Prüfungen zu entziehen, ist eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger zunächst krank war und daraufhin spontan genesen ist. Infolge der Genesung habe der Kläger arbeiten können.

Der Kläger war im genannten Zeitraum nicht krank. Die Krankschreibung diente nur dazu, nicht an den Prüfungen teilnehmen zu müssen.

Es ist unbeachtlich, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine erschlichene Bescheinigung oder eine Gefälligkeitsbescheinigung darstellt.

Dem Arbeitgeber ist eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Ein Auszubildender darf nicht darauf vertrauen, dass sein Ausbilder es hinnimmt, dass ihm falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden, nur damit der Auszubildende an einer anstehenden Prüfung nicht teilnehmen muss. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dem Prüfungstermin um Nachholprüfungen handelt.

Bewertung

Ein gesunder Auszubildender bzw. eine gesunde Auszubildende begeht eine schwere Verletzung seiner/ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er/sie sich krankschreiben lässt, um eine Prüfung zu schwänzen.

Die fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers kann in einem solchen Fall gerechtfertigt sein.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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