Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.03.2022 – 3 C 1.21
Hintergrund
Ein Arzt mit allgemeinmedizinischer Praxis wurde von der Landeshauptstadt München als Überwachungsbehörde überprüft, nachdem er bei einer routinemäßigen Kontrolle in Apotheken durch zahlreiche Verschreibungen von Betäubungsmitteln aufgefallen war.
Er sollte Krankenunterlagen und die von ihm ausgestellten Betäubungsmittelrezepte hinsichtlich spezifischer Patienten vorlegen, sowie Unterlagen, die diese Verschreibungen medizinisch rechtfertigen.
Der Arzt lehnte dies ab und klagte gegen den Bescheid der Überwachungsbehörde.
In der ersten Instanz hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Landeshauptstadt München hinsichtlich der Vorlage der Patientenkaten auf. Im Berufungsverfahren wies der Verwaltungsgerichtshof Bayern die Klage des Arztes vollumfänglich ab und gab damit der Landeshauptstadt München Recht.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat nun in der Revisionsinstanz das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.
Gründe
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Patientenakten zum Anwendungsbereich der vorlagefähigen Unterlage im Sinne von § 22 I BtMG gehören, verstoße gegen Bundesrecht.
Die Auslegung der Vorschrift ergebe, dass sie auf Patientenakten keine Anwendung findet. Weder Wortlaut noch Systematik oder Entstehungsgeschichte gäben Anlass dafür, dass Patientenakten nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Begriff „Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr“ umfasst sein sollen.
Anders liege es für die Befugnis zur Einsicht in Betäubungsmittelrezepte. Sie finde in § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 8 Abs. 5 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung eine hinreichend bestimmte und auch im Übrigen verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage.
Bewertung
Sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung stehen, unterliegen der ärztliche Schweigepflicht und damit einem besonderen Schutz. Nur in gesetzlich geregelten Fällen und in der Regel mit der Einwilligung des Patienten ist eine Einsichtnahme möglich.
Richtigerweise dürfen sie nicht zur Belastung des Arztes, wie im vorliegenden Fall, herangezogen werden.
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