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Luftverkehrsrecht: Rechtsgerichtete Aktivitäten bei Facebook lassen an luftverkehrsrechtlicher Zuverlässigkeit zweifeln

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14.12.2021 – 18 L 1967/21, Pressemitteilung vom 15.12.2021

Hintergrund

Der Antragsteller ist bei einer externen Firma seit mehr als zehn Jahren als Kontrollperson für Fracht und Post am Flughafen Köln/Bonn tätig. Nach dem Luftsicherheitsgesetz ist für diese Tätigkeit eine Zuverlässigkeitsfeststellung erforderlich, die er zuletzt im Jahr 2019 von der Bezirksregierung Düsseldorf erhielt.

Diese widerrief die Zuverlässigkeitsfeststellung, nachdem sie vom Innenministerium auf entsprechende Aktivitäten des Antragstellers bei Facebook hingewiesen worden war. Der Antragsteller ist unter anderem in rechtsgerichteten szenebekannten Facebook-Gruppen Mitglied und hat dort auch aktiv kommentiert bzw. Memes gepostet. Seine Sympathie zu weiteren Gruppen hat er durch die Angabe „Gefällt mir“ zum Ausdruck gebracht.

Er begehrte mit seinem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um – jedenfalls vorläufig – seiner beruflichen Tätigkeit am Flughafen nachgehen zu können. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Gründe

Zu der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit gehören nach Ansicht des Verwaltungsgerichts das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Hieran bestünden aufgrund der Aktivitäten des Antragstellers auf Facebook Zweifel.

Bei den genannten Gruppen handelt es sich um gegen Migration gerichtete, nationalistische und rechtsextreme Gruppen, sowie solche mit Reichsbürger-Bezug. Zahlreiche Kommentare diffamierten Politiker und zeigen zudem fremden- und islamfeindliche Bezüge. Von ihm gepostete Bilder und Kommentare unter szenetypischer Verweisung auf Art. 20 Grundgesetz, in dem u.a. das sogenannte Widerstandsrecht statuiert ist, sowie auf den Film „V wie Vendetta“ belegten, dass der Antragsteller gewaltsamen Widerstand gegen den Staat propagiere.

Bewertung

An das Merkmal der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Diese ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Hinsichtlich der enormen Verantwortung in diesem Berufsfeld ist der Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung im vorliegenden Fall angebracht.

Matthias Gollor
Rechtsanwalt

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