Permalink

0

Sozialrecht: Das ist neu in 2022

1. Pflegeversicherung für Kinderlose steigt

Die Pflegeversicherung für Kinderlose steigt ab dem 01.01.2022 von 0,25 % auf 0,35 %. Dieser Beitragszuschlag ist neben dem allgemeinen Beitragssatz von 3,05% zu zahlen und wird vom Arbeitnehmer alleine übernommen. Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen bereits seit dem 01.01.2005  zusätzlich zum normalen Beitragssatz einen Beitragszuschlag entrichten.

2. Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2022 von derzeit 9,60 € auf 9,82 € pro Stunde. Zum 01.07.2022 soll sodann eine weitere Steigerung um 63 Cent auf sodann 10,45 € pro Stunde erfolgen. Dieser gesetzliche Mindestlohn gilt ausnahmslos für alle Branchen. Ausnahme sind Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neu angenommenen Tätigkeit, ebenso alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monate leisten, Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung sowie ehrenamtlich Tätige.

Ausweislich des Koalitionsvertrages soll der Mindestlohn zukünftig auf bis 12,00 € steigen.

3. Mindestlohn für Minijobber verpflichtet zur Arbeitszeitanpassung

Da der neue gesetzliche Mindestlohn von 9,82 € auch für Minijobber gilt und hier die Höchstverdienstgrenze von 450,00 € monatlich zu berücksichtigen ist, ist daher die Arbeitszeit entsprechend anzupassen, um aus dem Arbeitsverhältnis kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis werden zu lassen. Die neuen Koalitionsparteien haben sich indes bereits vorbehalten, die Verdienstgrenze anzuheben.

4. Meldung über Krankenversicherung und Steuer-ID bei Minijobs

Ab dem 01.01.2022 müssen auch bei Minijobbern gegenüber der Minijobzentrale die Krankenversicherung sowie die Steuer ID angegeben werden. Dies erfolgt über das elektronische Meldeverfahren an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See.

5. Unterhalt für Trennungskinder steigt

Ab Januar 2022 steigt auch der Unterhalt für Trennungskinder. Dies lässt sich in der neuen Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht wird, entnehmen. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 396,00 € statt bisher 393,00 €, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 455,00 € statt bisher 451,00 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahres bis zur Volljährigkeit 533,00 € statt bisher 528,00 € monatlich.

6. Keine Änderung beim Zusatzbeitrag für gesetzlich Krankenversicherte

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % erhoben wird, bleibt zum 01.01.2022 unverändert bei 1,3 %. Dieser wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen geteilt. Dies bedeutet indes nicht, dass der Beitrag nicht grundsätzlich steigen kann. Hierüber entscheiden die Gremien der Kassen individuell. Es besteht indes ein Sonderkündigungsrecht, sollte eine Krankenkasse den Beitrag erhöhen.

7. Beitragsbemessungsgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt unverändert und liegt, wie 2021 bereits, einheitlich bei 46.350,00 € pro Jahr. Bis zu dieser Grenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein, wird darüber hinaus verdient, ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich. Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050,00 € im Jahr. Bis zu diesem Verdienst ist das Einkommen beitragspflichtig, bei einem darüber hinausgehenden Verdienst müssen keine Beträge mehr gezahlt werden.

Julia Wulf
Rechtsanwältin

Lesen Sie mehr zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei.

Ihre Meinung interessiert uns!

Hinterlassen Sie uns ihr Feedback und diskutieren Sie mit uns über aktuelle wirtschaftsrechtliche Fälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Medizinrecht, Marken- und Designrecht sowie weiteren Themen. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen.

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.