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Arbeitsrecht: Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21

Hintergrund

Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer sechs-Tage-Woche hätte Sie einen Erholungsurlaubsanspruch von 28 Tagen. Dies entspricht bei einer drei-Tage-Woche einem Erholungsurlaubsanspruch von 14 Tagen. Aufgrund Arbeitsausfalls im Rahmen der Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Die Parteien trafen diesbezüglich eine Kurzarbeitsvereinbarung, auf deren Grundlage die Klägerin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Aufgrund der so entstandenen Arbeitsausfälle nahm die Beklagte sodann eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte daraufhin den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Hiermit zeigte sich die Klägerin nicht einverstanden und erhob Klage, da Sie die Meinung vertrat, dass kurzarbeitsbedingte ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage zu werten seien. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen, weshalb für das Jahr 2020 weitere 2,5 Urlaubstage bestehen würden. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet die Klägerin die Revision.

Gründe

Mit der Revision hatte die Klägerin keinen Erfolg. Hiernach hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitere 2,5 Tage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG belaufe sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Jahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Arbeitsdauer zu gewährleisten. Dies gelte entsprechend für einen vertraglich gewährten Mehrurlaub. Bei der vertraglichen drei-Tage-Woche der Klägerin errechnete sich daher zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen. Der kurzarbeitsbedingte Arbeitsausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige indes eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruches. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit seien ausgefallene Arbeitstage weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteige deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen Kurzarbeit „Null“ galt, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von sogar nur 10,5 Arbeitstagen.

Bewertung

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass der Zweck des Erholungsurlaubes jener ist, dass sich der Mitarbeiter von seiner Tätigkeit erholt. Wenn er sich indes vollständig in Kurzarbeit befindet mithin seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit nicht nachgeht, endet auch der Zweck für etwaigen Erholungsurlaub, weshalb es in der Sache, wie auch insbesondere unter Zugrundelegung der rechtlichen Maßstäbe, überzeugt, bei Kurzarbeit „Null“ auch eine entsprechende Kürzung des Urlaubsanspruches vorzunehmen.

Julia Wulf
Rechtsanwältin

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