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Arbeitsrecht: Rückkehr aus dem Homeoffice darf vom Arbeitgeber angeordnet werden

Landesarbeitsgericht München, Pressemitteilung der Pressesprecherin vom 31.08.2021 bezüglich des Urteils des Landesarbeitsgerichts München vom 26.08.2021 – Az. 3 SaGa 13/21

Hintergrund

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der in Vollzeit als Grafiker in einem Büro in München beschäftigt wurde. Im Dezember 2020 erteilte der Arbeitgeber des Klägers die Weisung, dass – mit Ausnahme des Sekretariates – die Mitarbeiter ihre Tätigkeit von ihrem jeweiligen Wohnort aus verrichten sollten. Das Sekretariat sollte in eingeschränktem Umfang weiterhin im Büro in München anwesend bleiben.

Am 24.02.2021 erlies der Arbeitgeber des Klägers, bei dem es sich um den Beklagten handelt, eine Weisung, die besagte, dass der Kläger seiner Tätigkeit als Grafiker von nun an wieder aus dem Büro nachkommen sollte.

Ziel des klagenden Arbeitnehmers war es, dass ihm die Tätigkeit von Zuhause aus gestattet wird und diese nur ausnahmsweise unterbrochen werden darf.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Gründe des Arbeitsgerichts

Weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV ergebe sich ein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, seiner Arbeit aus dem Homeoffice heraus nachzukommen.

Der Arbeitgeber ist zudem nicht gem. § 106 S. 1 GewO dazu verpflichtet, sein Direktionsrecht aufgrund billigen Ermessens so auszuüben, wie es sich der klagende Grafiker wünscht. Es sei Sache des Arbeitgebers, die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers zu konkretisieren.

Es steht der Pflicht zum Erscheinen im Büro nicht entgegen, dass sowohl auf dem Weg zur Arbeit als auch am Arbeitsort sowie in der Mittagspause das allgemeine Infektionsrisiko hinsichtlich einer Ansteckung mit dem Coronavirus besteht.

Gründe des Landesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht München bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Als Begründung führte das LAG auf, dass es dem Arbeitgeber zusteht, den Arbeitsort durch Weisung neu zu bestimmen, sofern er billiges Ermessen wahrt.

Vorliegend erfolgte nie eine Vereinbarung – weder ausdrücklicher (in Form des Arbeitsvertrags) noch konkludenter Natur (in Form einer stillschweigenden Vereinbarung der Parteien) – darüber, dass der Arbeitsort des Klägers vom Büro in München in die Wohnung des Klägers verlegt werden sollte.

Auch im Februar 2021 bestand kein Recht des Arbeitnehmers, seiner Tätigkeit von Zuhause aus nachzukommen. Ein solches Recht ergab sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO. Der Verordnungsgeber wollte mit der Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice schaffen.

Die Weisung des Arbeitgebers des Klägers wahre billiges Ermessen. Der Ausübung der Tätigkeit des Klägers haben zwingende betriebliche Gründe entgegengestanden. So sei die technische Ausstattung am Homeoffice-Arbeitsplatz nicht mit der technischen Ausstattung im Münchner Büro vergleichbar gewesen. Hinzu käme, dass seine Ehefrau bei der Konkurrenz tätig sei und der Kläger nicht geltend gemacht hat, wie er die Daten gegen den Zugriff seiner Ehefrau oder Dritter schützt.

Das Urteil vom 26.08.2021 – Az. 3 SaGa 13/21 ist rechtskräftig.

Bewertung

Auch dann, wenn einem Arbeitnehmer gestattet wurde, dass er seine Tätigkeit von Zuhause aus erbringt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, dass dieser seine Tätigkeit wieder am gewohnten Arbeitsort erbringt, sofern später betriebliche Gründe vorliegen, die dagegensprechen, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit weiterhin aus dem Homeoffice erbringt. Die zweite Weisung ist dann auf § 106 S. 1 GewO gestützt.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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