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Arbeitsrecht: Zulässige Suspendierung einer Grundschulleiterin, die im Schulbetrieb Corona-Schutzmaßnahmen nicht zulässt

VG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2021 – 2 L 1053/21

Hintergrund

Die Schulleiterin einer Grundschule in Nordrhein-Westfalen trug mehrfach trotz der bestehenden Verpflichtung, eine medizinische Maske zu tragen, weder auf dem Schulgelände noch im Schulgebäude eine Maske.

Ihr wurde daraufhin die Führung der Dienstgeschäfte durch das Land NRW verboten.

Die Grundschulleiterin reichte in Folge dessen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim VG Düsseldorf ein. Diesen lehnte das VG ab. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung ist möglich.

Gründe

Obwohl die Schulleiterin vermehrt ärztliche Atteste vorlegte, die besagten, dass es ihr aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, eine Maske zu tragen, waren diese nicht ausreichend. Damit Atteste ausreichend seien, sei es erforderlich, dass aus ihnen in nachvollziehbarer Art und Weise hervorgeht, wie sich die gesundheitlichen Beschwerden äußern, die durch das Tragen einer medizinischen Maske aufgrund einer allgemeinen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule erlitten werden. Zudem muss dargelegt werden, was genau Ursache der einzelnen Beschwerden ist.

Die in der Corona-Betreuungsverordnung vorgeschriebene Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist rechtlich unbedenklich. So entschied auch das OVG NRW mehrfach.

Hinzu kam, dass die Grundschulleiterin nicht die in der Corona-Betreuungsverordnung vorgesehenen wöchentlichen Corona-Selbsttests durchführte, die bei all denen, die an der Schule in Präsenz tätig sind, durchgeführt werden müssen. Diese Entscheidung der Schulleiterin erfolgte eigenmächtig. Sie informierte die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Grundschule, dass eine Testung der Schülerinnen und Schüler nicht mehr seitens der Schule durchgeführt würde, sondern in einem Testzentrum erfolgen müsste.

Zudem bestehen Anhaltspunkte, dass die Grundschulleiterin weitere Schutzvorkehrungen außer Acht lies. Diese bestehen im Lüften der Klassenzimmer sowie der Einhaltung von Abständen und dem Tragen von Masken bei Dienstbesprechungen.

Das VG Düsseldorf argumentiert zudem damit, dass das Verhalten gegen ausdrückliche Weisungen verstößt. Dies führte zu einer Schädigung des Vertrauensverhältnisses sowohl zwischen dem Land NRW als Dienstherrn und der Schulleiterin als auch den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Eltern und der Grundschulleiterin. Es ist stets erforderlich, dass darauf vertraut werden kann, dass Schulen die Corona-Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß einhalten und somit der weiteren Verbreitung der Pandemie entgegenwirken.

Aufgrund der Uneinsichtigkeit der Grundschulleiterin kann nicht davon ausgegangen werden, dass Vertrauen und Schutz ihrerseits wieder hergestellt werden. Aus zwingenden dienstlichen Gründen ist es daher notwendig, dass der Schulleiterin verboten wird, die Dienstgeschäfte wie zuvor vorzunehmen.

Bewertung

Eltern, Kinder und der Dienstherr müssen darauf vertrauen können, dass die Schulleiterin die ihr gestellten Aufgaben auch in einer Ausnahmesituation ordnungsgemäß erfüllt.

Der Antrag der Schulleiterin gegen das Land Nordrhein-Westfalen wurde mit der Entscheidung des VG Düsseldorf abgelehnt.

Der Grundschulleiterin ist es daher aufgrund der Nichteinhaltung verschiedener Corona-Schutzmaßnahmen verboten, die Dienstgeschäfte fortzuführen.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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