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Medizinrecht: Beweislast bei Hygienemängeln im Krankenhaus

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 2020 – VI ZR 415/19

Hintergrund

Der Kläger begab sich im Jahr 2013 in die Notaufnahme des Klinikums des Beklagten. Dem Kläger wurde per Infusion ein Medikament verabreicht und sodann stationär aufgenommen. Nach einigen Tagen klagte der Kläger über Schmerzen, eine Schwellung, Schüttelfrost und Fieber. Durch eine Blutabnahme konnte die Infektion mit einem multiresistenten Krankenhauskeim festgestellt werden, der sich im weiteren Verlauf über die Blutbahn ausbreitete. Als Folge davon litt der Kläger unter septischen Trombonen in der Lunge und einer Entzündung des Bandscheibenraums und des angrenzenden Wirbels mit Abszess im Bereich der Brustwirbelsäule. Die Keime hatten sich an der Wirbelsäule des Klägers festgesetzt und mussten operativ entfernt werden.

Der Kläger behauptete, bei der Infusion Hygienestandards missachtet zu haben. Der behandelnde Arzt habe keine Handschuhe getragen, keine Handreinigung durchgeführt und eine Spritze verwendet, die ihm zuvor auf den Boden gefallen sei. Dadurch sei es zu einer Infektion mit dem multiresistenten Keim gekommen.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da der Kläger den Beweis für einen Hygieneverstoß nicht führen konnte. Es sei nicht Sache des Klinikums, einen weiteren Zeugen für die Infusion zu benennen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

Der Bundesgerichtshof ließ die Revision zu und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht.

Das Oberlandesgericht hätte das Klinikum darauf hinweisen müssen, dass sein Vortrag kein ausreichendes Bestreiten darstellt. Zudem hätte das Klinikum zur Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis aufgefordert werden müssen. Wer die besagte Infusion gelegt hatte, war unklar und wurde von dem Klinikum auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus hätte vorgetragen werden müssen, wie das Klinikum die maßgeblichen Hygienestandards eingehalten haben will.

Das Oberlandesgericht muss erneut über den Fall entscheiden.

Bewertung

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde dargelegt, dass die Behandlungsseite eine weitere Darlegungslast trifft, wenn dem Kläger eine nähere Substantiierung des Geschehensablaufs nicht möglich ist, während der Prozessgegner unschwer nähere Angaben machen könnte.

Die Behandlungsseite muss einen Behandlungsfehlervorwurf klar bestreiten. Einem Patienten wird es so leichter gemacht, einen Behandlungsfehler nachzuweisen.

Julia Wulf
Rechtsanwältin

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1 Kommentar

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