Arbeitsgericht Offenbach, Urteil vom 04.02.2021 – 4 Ga 1/21
Hintergrund
Als der Arbeitnehmer das Werksgelände betrat und die Durchführung eines PCR-Tests (Corona-Test) verweigerte, verwehrte sein Arbeitgeber den Zutritt. Der PCR-Test sei in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen gewesen.
Nach Ansicht des Arbeitnehmers sei dies jedoch nicht von der Betriebsvereinbarung gedeckt, noch sei es Gegenstand des Weisungsrechts. Zudem verstoße es gegen sein Recht auf Selbstbestimmung und stelle einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Der PCR-Test sei folglich unverhältnismäßig.
Der Arbeitnehmer strebte deshalb ein Eilverfahren auf Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit an.
Gründe
Das Arbeitsgericht Offenbach wies den Antrag bereits deshalb zurück, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht belegt habe. Ein besonderes, eiliges Beschäftigungsinteresse sei nicht erkennbar.
Der Arbeitnehmer kann nun gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berufung einlegen.
Bewertung
Das Arbeitsgericht wies den Antrag bereits wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurück. Materiell bleibt dennoch fraglich, ob die Klage des Arbeitnehmers Erfolg gehabt hätte, was im Hinblick auf den aktuellen Verlauf der Pandemie höchst fragwürdig ist. Die Maßnahme, die der Arbeitgeber in diesem Fall ergriffen hat, würde zu einer Rückläufigkeit des Virus unter Aufrechterhaltung der Arbeitstätigkeit führen. Wie das Landesarbeitsgericht bei einer Berufung entscheiden würde, bleibt abzuwarten.
Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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