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Arbeitsrecht: Kein Verbot einer Präsenzsitzung des Betriebsrates durch den Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 07.10.2020 – 7 BVGa 12816/20

Hintergrund

Von der Arbeitgeberin werden bundesweit Rehabilitationskliniken betrieben.

Einrichtungsübergreifende dienstliche Treffen und Zusammenkünfte wurden aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie untersagt. Von dem Verbot war u. a. auch eine geplante, mehrtägige Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrats umfasst.

Die Konzernbetriebsratsmitglieder klagten daraufhin. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes machten sie insbesondere geltend, dass sie sämtliche gesetzliche Maßgaben zum Infektionsschutz einhalten würden. Zudem würden im Rahmen der Sitzung geheim durchzuführende Wahlen anstehen.

Gründe

Das Arbeitsgericht Berlin entschied sich für die Zulässigkeit der Durchführung einer Präsenzsitzung.

Es existiert keine Rechtsgrundlage für das Verbot des Arbeitgebers. Nur der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats könne gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz darüber entscheiden, ob eine Sitzung einberufen wird, wo ihr Sitzungsort liegt, und ob die Durchführung der Sitzung in Form einer Telefon- oder Videokonferenz erfolgt.

Auf die Neuregelung des § 129 BetrVG könne der Konzernbetriebsrat nicht verwiesen werden. Begründet wird dies damit, dass geheim durchzuführende Wahlen anstünden. Die Durchführung einer geheimen Wahl ist bei einer Telefonkonferenz nicht möglich. Auch bei einer Videokonferenz könnte keine geheime Wahl erfolgen.

Hinzukommt, dass der Betriebsrat für die Hygiene zuständig ist. In seinen Verantwortungsbereich fällt die Einhaltung sämtlicher Hygienevorschriften.

Ein Restrisiko der Ansteckung mit dem Corona-Virus verbleibt zwar, es begründet aber keine Berechtigung der Arbeitgeberin, um eine Sitzung als Präsenzveranstaltung zu untersagen.

Bewertung

Der Arbeitgeber kann die Sitzungen des Betriebsrates nicht aufgrund eines Hinweises auf die aktuell herrschende Corona-Pandemie verbieten.

Es ist nicht möglich, außer im Rahmen einer Präsenzsitzung die Geheimhaltung der Wahl zu gewährleisten. Die Durchführung mittels einer Video- oder Telefonkonferenz ist daher ausgeschlossen.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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