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Arbeitsrecht: Wahrung der Kündigungserklärungsfrist gehört nicht zu den „Gründen für die Kündigung“

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7.5.2020 – 2 AZR 678/19

Hintergrund

Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten als Konstruktionsingenieur beschäftigt und wurde nach Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats von der Beklagten außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage mit der Begründung, es gäbe keinen Kündigungsgrund. Zudem wäre von seiner Arbeitgeberin die Zweiwochenfrist einer fristlosen Kündigung nicht gewahrt und der Betriebsrat wäre nicht ausreichend in die Entscheidung miteingebunden worden.

Hinzukommend wird im Arbeitsvertrag des Klägers Bezug genommen auf die jeweils für den Betrieb geltenden Tarifverträge für die Angestellten der Metallindustrie, wodurch eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht stimmten mit der Ansicht des Klägers überein. Die von der Beklagten beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Revision war erfolgreich. Dies wurde damit begründet, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagte nicht hätte zurückweisen dürfen. Die Sache wurde unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts entspricht die Betriebsratsanhörung den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte habe den Betriebsrat weder über einen Sonderkündigungsschutz unterrichten, noch weitere Ausführungen zur Wahrung der Kündigungsfrist machen müssen.

Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat reiche nicht so weit wie die Darlegungslast des Arbeitgebers im Prozess. Der Arbeitgeber müsse den Betriebsrat insofern über die Kündigungsgründe unterrichten, damit dieser eine sachgerechte und stichhaltige Position, gegebenenfalls zu Gunsten des Arbeitsnehmers, einnehmen und damit auf den Arbeitgeber einwirken kann. Es sei hingegen nicht die Aufgabe des Arbeitgebers, dem Betriebsrat eine selbstständige Überprüfung der beabsichtigten Kündigung zu ermöglichen. Die Beklagte musste daher nicht den Betriebsrat darüber unterrichten, dass der Kläger hier möglicherweise einen besonderen Kündigungsschutz genoss.

Zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist begründet das Bundesarbeitsgericht, dass die Wahrung der Ausschlussfrist nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gehöre. So müsse der Arbeitgeber auch keine gesonderten Ausführungen dazu machen und damit wäre auch hier nicht von einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats auszugehen.

Bewertung

Die Zurückweisung des Bundesarbeitsgerichts an das Landesarbeitsgericht ist als sachgemäß zu bewerten, da sich in den vorangegangenen Instanzen nicht ausreichend mit den Kündigungsgründen auseinandergesetzt wurde. Durch die Hinweise des Bundesarbeitsgerichts kann das Landesarbeitsgericht nun auf neuer Grundlage entscheiden, ob die Gründe der Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichen.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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