Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2020 – 11 LA 104/19
Hintergrund
Ein Händler für Sprengstoffe hatte bereits 2015 einer Behörde der Übersendung von Faxen mit unverschlüsselten Daten widersprochen. Trotzdem erhielt der Anwalt des Sprengstoffhändlers 2017 ein Fax, welches unter Anderem Informationen über persönliche Angaben zum Inhaber, Informationen zu Transportfahrzeugen inklusive deren Identifikationsnummern enthielt.
Das Oberverwaltungsgericht Osnabrück erklärte diese Art der Übermittlung für rechtswidrig und stimmte damit dem Händler zu. Der Antrag auf Zulassung der Berufung durch die Behörde bliebt vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg ohne Erfolg.
Gründe
Jeder Dritte könne bei unverschlüsselter Übermittlung auf die Daten des Faxes zugreifen, was die diskreten Informationen besonders zugänglich für Kriminelle macht. Außerdem sei bei Eingabefehlern die Gefahr von Irrläufern hoch. Nach Ansicht der Richter käme es darauf an, ob sicherere Alternativen gegeben sind. Vorgeschlagen wurden hier der Einsatz von Verschlüsselungstechniken oder der Übermittlung per Post. Da die Kanzlei des Anwalts gerade 150 Meter vom Gericht entfernt ist, wäre auch der Einsatz von Boten möglich gewesen.
Bewertung
Entgegen der Einschätzung der Richter sollte auf die Sicherheit von Faxservern geachtet werden. Hinzukommend ist eine sicherere Übermittlung durch Post oder Boten nicht zwingend gegeben, da gerade auf dem Postweg Briefe verloren gehen und in die falschen Hände geraten können.
Wenngleich die Entscheidung auf einem Gesetz basiert, welches die Datenschutzregeln für Behörden vorgibt, stellt sich die Frage, ob sich zukünftig auch der Faxverkehr bei Anwaltskanzleien oder Arztpraxen ändern wird.
Hagen Albus
Rechtsanwalt
TÜV-Cert. Datenschutzbeauftragter
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