Arbeitsgericht Osnabrück, Az. 2 Ca 143/20
Hintergrund
Der Kläger war seit zwei Jahren in einem Betrieb als Techniker beschäftigt. Privat traf er sich mit fünf weiteren Männern unter anderem zum Kartenspiel und machte von dieser Runde einen Selfie. Das Bild auf dem die räumlich enge Runde zu sehen war und das mit den Worten „Quarantäne bei mir“ und einem Tränen lachenden Smiley versehen war, versandte der Techniker über den Messenger-Dienst WhatsApp. Entscheidend war, dass zu diesem Zeitpunkt wegen der Corona-Pandemie weitreichende Kontaktbeschränkungen galten und insbesondere im Betrieb durch den Arbeitgeber im Rahmen einer vorherigen Betriebsversammlung auf die Sicherheitsbestimmungen zum Infektionsschutz hingewiesen wurde.
Den lachenden Smiley und die Aktion fand der Arbeitgeber, der das Foto zu sehen bekam, aber nicht so lustig und kündigte dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos.
Hiergegen wandte sich der Kläger im Wege der Kündigungsschutzklage. Wie nun bekannt wurde, einigten sich die Parteien jedoch im Wege eines Vergleichs. Eines steht jedoch fest: Der Arbeitnehmer nimmt seinen Hut. Ab dem 31. August verliert der Techniker seinen Job und ist bis dahin unter Ableistung seines Resturlaubs vom Dienst freigestellt. Darüber hinaus gibt es eine Abfindung in Höhe von 2.000 EUR.
Bewertung
Ob eine fristlose Kündigung am Ende gerechtfertigt gewesen wäre, hatten die Osnabrücker Richter nun nicht mehr zu entscheiden. Allerdings hätte hier durchaus auch eine Abmahnung das verhältnismäßigere Mittel seien können. Wackelig ist der Bestand einer solchen außerordentlichen fristlosen Kündigung, weil das Privatleben des Arbeitnehmers grundsätzlich erstmal seine eigene Sache ist. Kritisch wird es jedoch in dem Moment, wo das Privatleben auf die betriebliche Ebene ausstrahlt. Einen solchen Fall könnte man hier auch annehmen. Denn das Verhalten des Klägers im Privaten lässt durchaus darauf schließen, dass der Arbeitnehmer nicht etwaig geltende Infektionsschutzregeln einhält und so die betriebliche Ebene, beispielsweise die Kollegen, gefährdet.
Es berichtet zu diesem Fall auch LTO: ArbG Osnabrück: Fristlose Kündigung nach Corona-Selfie; in: Legal Tribune Online, 08.07.2020, https://www.lto.de/persistent/a_id/42141/ (abgerufen am: 13.07.2020 )
Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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