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Arbeitsrecht: LAG Köln klärt auf – dieses Datum gehört auf Arbeitszeugnis

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.03.2020 – 7 TA 200/19

Hintergrund

Die klagende Arbeitnehmerin und die beklagte Arbeitgeberin hatten sich in einem vorherigen arbeitsgerichtlichen Verfahren im Rahmen eines Vergleichs über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und über die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses geeinigt.

Das Arbeitszeugnis stellte die Arbeitgeberin mit dem Datum der tatsächlichen Ausstellung – 05.09.2019 – und nicht mit dem Datum der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus – 31.12.2018.

Hiergegen wandte sich die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung und begehrte die Ausstellung eines Zeugnisses mit dem Datum des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – 31.12.2018. Auch der Rechtsbehelf der Beschwerde der Beklagten hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) keinen Erfolg. Dieses folgte der Auffassung der Klägerin und Arbeitnehmerin, dass das auf das Arbeitszeugnis das Datum des Zeitpunktes der tatsächlichen Beendigung des Arbeitszeugnisses gehört.

Gründe

Die Beklagte hatte sich auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit berufen und dem folgend geltend gemacht, dass nur die Angabe des tatsächlichen Ausstellungsdatums diesem Grundsatz Rechnung tragen kann. Zudem hätte die ehemalige Arbeitnehmerin erst zeitlich nach der Beendigung die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geltend gemacht.

Dem stellen sich Arbeitsgericht und LAG entgegen. Das LAG stellte klar, dass das Arbeitszeugnis das Datum der tatsächlichen rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses tragen müsse. Die Kölner Richter stellten hierzu auf die gängige Praxis und die Billigung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ab. Hierdurch würden insbesondere Spekulationen eines neuen Arbeitgebers vermieden, ob es zwischen den vormaligen Arbeitsvertragsparteien einen Rechtsstreit gegeben hat. Einen solchen Verdacht lege insbesondere eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen Ausstellungsdatum und Beendigungszeitpunkt nahe.

Ferner sei auch der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die Beurteilung der Arbeitsleistung erfolge. Von diesem Zeitpunkt aus seien die für ein qualifiziertes Zeugnis relevanten Gesichtspunkte wie u.a. der Arbeitsstil, Arbeitserfolg zu berücksichtigen.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit liege nicht vor.

Bewertung

Die Bewertung der Kölner Richter ist nicht verwunderlich und kein rechtlicher Wendepunkt. Wie die Richter bereits selbst klarmachten, ist die Ausstellung eines Zeugnisses unter dem Datum des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gängige Praxis und durch die oberste arbeitsrechtliche Rechtsprechung gebilligt. Vielmehr zeigt die Entscheidung, dass versuchte Schikanen vormaliger Arbeitgeber bisweilen nach hinten losgehen können.

Es gilt demnach: Auf das Arbeitszeugnis gehört das Datum des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Julia Wulf
Rechtsanwältin

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