Permalink

0

Arbeitsrecht: JVA-Beamte sollten sich nicht in Häftlinge verlieben

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2020 – 3 A 11024/19.OVG, Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Nr. 12/20

Hintergrund

Ende 2017 wurden bei der Postkontrolle in der JVA Briefe entdeckt, die eine inzwischen vom Dienst freigestellte JVA-Beamtin mit einem zur Zeit des Briefwechsels in der JVA untergebrachten Gefangenen ausgetauscht hatte. Inhalt der Post respektive der Post der Beamtin an den Gefangenen waren insbesondere Nacktbilder, Ausführungen zu sexuellen Phantasien und Vorlieben und im Übrigen das Inaussichtstellen einer gemeinsamen Zukunft. Unter Verschleierung ihrer wahren Identität hatte die Beamtin die Briefe an den Gefangenen gerichtet. Weiterhin hatte sie ein T-Shirt und ein Armband des Gefangenen unerlaubt mit nach Hause genommen. Eine Anzeige der Verhaltensweisen und Umstände durch die Beamtin gegenüber der Anstaltsleitung erfolgte nicht.

Auf Klage des Landes hin hat die landesweit zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Trier (VG) eine Entfernung der Beamtin aus dem Dienst durchgewunken.

Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) nun als Berufungsinstanz bestätigt.

Gründe

Das OVG pflichtete dem VG bei, dass die Beamtin mit ihrem Verhalten ein „schweres Dienstvergehen begangen [hat] und sich insgesamt als untragbar für den öffentlichen Dienst erwiesen [hat]“. Das Gericht stellte hier insbesondere auf ein verantwortungsloses Verhalten aus eigensinnigen Motiven ab, das zu einer Gefährdungslage für den Strafvollzug geführt hat. Hierbei seien Kollegen hintergangen und eine Vertrauensbasis entzogen worden. Zudem habe sich die Beamtin durch das Überlassen der Nacktaufnahmen erpressbar gemacht.

Im Berufungsverfahren hatte die Beamtin geltend gemacht, keine sexuelle Beziehung mit dem Gefangenen gehabt zu haben. Diese Auffassung konnte sie und der im Verfahren angehörte Gefangene jedoch aufgrund der Briefe, die das Gegenteil nahelegten, nicht glaubhaft machen.

Bewertung

Auf der rein juristischen Ebene hat die Beamtin klar gegen geltende Regularien verstoßen. Die moralische Perspektive ist nicht Gegenstand dieser Bewertung. So ist der Entscheidung des OVG zuzugeben, wie das Handeln zu bewerten ist.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Lesen Sie mehr zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.

Ihre Meinung interessiert uns!

Hinterlassen Sie uns ihr Feedback und diskutieren Sie mit uns über aktuelle wirtschaftsrechtliche Fälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Medizinrecht, Marken- und Designrecht sowie weiteren Themen. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen.

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.