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Arbeitsrecht/Sozialrecht: Bei Terroranschlag greift gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.05.2020 – L 3 U 124/17, Pressemitteilung Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 08.06.2020

Hintergrund

Die Kläger war im Juli 2016 auf Weisung seines Arbeitgebers hin Teilnehmer einer Fortbildung in Ansbach. Am Abend hielt sich der Kläger im Außenbereich eines Altstadtlokals zum Abendessen auf. Zeitgleich verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag am Ort, der beim Kläger zu materiellen und immateriellen Schäden führte.

Ein Arbeitsunfall wurde durch die Berufsgenossenschaft jedoch abgelehnt, da es sich bei einem Aufenthalt zum Essen und Trinken grundsätzlich um eine private Tätigkeit handelt, die nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist.

Der Kläger argumentierte dagegen, dass der Aufenthalt im Außenbereich der Altstadtlokals letzten Endes einen betrieblichen Ursprung hat und demnach die gesetzliche Unfallversicherung eingreifen müsse.

Das Landessozialgericht (LSG) folgte der Argumentation der Berufsgenossenschaft.

Gründe

Das LSG stellt in seinem Urteil klar, dass auf Dienstreisen kein lückenloser Versicherungsschutz besteht. Eine solche Lücke liege insbesondere dann vor, wenn der Versicherte rein persönliche Belange verfolge, die nicht durch die betriebliche Sphäre beeinflusst sind. Dem folgend entsteht durch den beruflichen Aufenthalt in Ansbach kein hinreichender betrieblicher Bezug zum Restaurantbesuch, sodass kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung durchgreift. Zudem stelle die Gefahr eines Terroranschlags ein allgemeines Lebensrisiko dar, das nicht an den Ort der Dienstreise – hier Ansbach – geknüpft ist.

Bewertung

Nach dem Urteil des LSG steht fest: Terroranschläge auf Dienstreisen sind grundsätzlich keine Arbeitsunfälle. Und der Entscheidung ist auch zu folgen. Es entspricht nämlich gerade nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, allgemeine Risiken von originär privaten Betätigungen auf Dienstreisen abzufedern. Erforderlich ist ein hinreichender betrieblicher Bezug. Die Rechtsprechung des LSG reiht sich in eine Reihe vergleichbarer Entscheidungen an. Immer wieder ist die Frage des betrieblichen Beziehung entscheidungserheblich und umstritten.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht

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