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Arbeitsrecht/Sozialrecht: Sturz bei Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.02.2020 – S 17 U 237/18, Pressemitteilung Sozialgericht Dortmund vom 02.03.2020

Hintergrund

Die Klägerin – Mitarbeiterin eines Jobcenters – nahm gemeinsam mit 80 Kollegen an einem Firmenlauf mit insgesamt 10.000 Läufern teil. Hierbei stürzte sie und erlitt unter anderem einen Bruch am rechten Handgelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte jedoch einen Arbeitsunfall ab, da es sich bei dem Firmenlauf nicht um Betriebssport oder eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe und zwang damit die Klägerin zum Einschreiten des Gerichtsweges.

Vor dem Sozialgericht Dortmund (SG) hatte die Klägerin jedoch keinen Erfolg, wie nun das Gericht mitteilte.

Gründe

Nach Auffassung des SG steht der Unfall nicht in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin. Es handelte sich nämlich weder um Betriebssport, noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung, noch stehe der Lauf in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin.

Ein versicherter Betriebssport liegt nur vor, wenn die Veranstaltung einen Ausgleichzweck hat, und dieser Zweck durch eine gewisse Regelmäßigkeit verfolgt wird.

Für das Vorliegen einer Gemeinschaftsveranstaltung muss der Arbeitgeber das Ziel verfolgen, die Betriebsgemeinschaft zu fördern.

Entgegen der Annahme der Klägerin war die Bestellung von Trikots, die Bewerbung des Firmenlaufs und die Zahlung des Startgeldes nicht ausreichend, um die gesetzten Anforderungen zu erfüllen, da der private Veranstalter seine Sportveranstaltung für eine Vielzahl von Einrichtungen und Läufern ausrichtete, und die Mannschaft der Klägerin nicht mal einen Prozent der Teilnehmer ausmachte.

Bewertung

Das SG hält die Maßstäbe, die an einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der eigentlichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers und einer anderen Veranstaltung zu stellen sind klar fest. Eine Gemeinschaftsveranstaltung erfordert als wesentlichen Bestandteil die Förderung der Betriebsgemeinschaft und der Betriebssport erfordert den primären Ausgleichszweck und eine regelmäßige Verfolgung des selbigen.

Arbeitnehmer können insoweit bei fehlenden Voraussetzungen nicht auf die Berufsgenossenschaft bauen. Wenngleich die Übergänge im Einzelfall fließend seien können, aber es kommt auch hier wie so häufig darauf an.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht

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