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Arbeitsrecht: Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum 1. März in Kraft getreten

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 S. 1307-1346; dazu: Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 27.11.2018 und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 01.01.2020

Hintergrund

Zum 1. März ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz werden unter den Begriff Fachkräfte (definiert in § 18 Abs. 3 AufenthG) nun erstmals einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung gefasst.

Das neue Gesetz tut in Zeiten steten und gesteigerten Fachkräftemangels nach Auffassung des Gesetzgebers Not, um Abhilfe zu schaffen. Es soll jetzt Fachkräften aus dem EU-Ausland ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnen.

In allen Berufen soll es möglich sein, ein Visum oder Aufenthaltstitel bekommen zu können, eine Beschränkung auf bestimmte Berufe gibt es nicht.

Entscheidend ist jedoch, dass die Fachkraft ein konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz hat und die Ausbildung nach deutschen Maßstäben als gleichwertig anzusehen ist. Zudem wird vorerst eine Vorrangprüfung ausgesetzt.

Für Fachkräfte auf Arbeitssuche kann für die Dauer von sechs Monaten ein Aufenthalt gewährt werden, falls eine adäquate berufliche Qualifikation, die für eine jeweilige Tätigkeit erforderlichen Deutschkenntnisse und ausreichende Finanzmittel zur Eigenversorgung vorliegen. Bei Vorliegen einer akademischen Ausbildung besteht wie vor dem In-Kraft-Treten die Möglichkeit eines sechsmonatigen Aufenthalts. Für beide „Qualifikationsgruppen“ ist während der Zeit der Arbeitssuche eine wöchentliche Zeit der Probearbeit von bis zu zehn Stunden vorgesehen.

Dem virulenten Problem einer späteren Aberkennung bereits anerkannter Qualifikationen will der Gesetzgeber durch eine Einbindung von Arbeitgeberseite und örtlicher Ausländerbehörde begegnen und so schneller Rechtssicherheit schaffen.

Weiterhin gibt es Optimierungen hinsichtlich der Bleibeperspektiven.

Bewertung

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist eine sinnvolle Maßnahme, um den Entwicklungen am Arbeitsmarkt entgegen zu kommen. Zugleich erscheint es jedoch fraglich, inwiefern die rechtlichen Hürden – also Anerkennung, Vorweisen eines Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages etc. – noch zu hoch sind, um dem rechtlich legitimen Ziel der Abfederung des Fachkräftemangels in geeigneter Form zu begegnen. Der  Praxistest ist nun angelaufen. Es wird sich also in absehbarer Zeit zeigen, ob die gewählten Maßnahmen auch die gewünschten Früchte tragen oder ob der Gesetzgeber nachbessern muss.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de

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