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Arbeitsrecht: Keine erweiterten Informationspflichten für Arbeitgeber bei bAV über Betriebsrentengesetz hinaus

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 206/18, Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 8/20

Hintergrund

Die Beklagte schloss im Kontext des 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April des selben Jahres besuchte der Kläger, der im Jahre 2014 in den Ruhestand getreten ist und bei der Beklagten beschäftigt war, eine Betriebsversammlung auf der durch die örtliche Sparkasse zu Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informiert wurde. Sodann schloss der Kläger auch eine Vereinbarung verbunden mit einem Kapitalwahlrecht ab. Von diesem Wahlrecht machte er 2015 auch Gebrauch und ließ sich seine Rente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Jedoch griff hier wegen einer Gesetzesnovellierung aus 2003 eine Forderung nach Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträgen ein.

Gegen diese Forderung wandte sich der Kläger in Gestalt einer Schadenersatzklage gegen die Beklagte. Er begründete dieses Verlangen damit, dass er durch die Beklagte nicht über das laufende Gesetzgebungsverfahren informiert worden sei und bei Kenntnis eine andere Form der Altersvorsorge gewählt hätte.

Nach einem Unterlegen in der ersten Instanz war der Kläger im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Diese Entscheidung kassierte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Gründe

Das BAG ging gar nicht erst auf die Frage ein, ob seitens des Arbeitgebers überhaupt Hinweispflichten bestehen. Hierfür wäre nämlich erforderlich gewesen, dass überhaupt über die streitgegenständlichen Probleme – namentlich Beitragspflichten zur Sozialversicherung – informiert worden ist. Auf der Betriebsversammlung gab es hierzu keine Informationen. Insofern kam auch keine Zurechnung des Verhaltens des Beraters der Sparkasse in Betracht.

Bewertung

Das BAG macht mit seiner Entscheidung klar, dass Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht trifft, Vermögensinteressen der eigenen Arbeitnehmer wahrzunehmen und damit speziell im Falle der Entgeltumwandlung keine besondere Aufklärungspflicht besteht. Zugleich stellt es aber auch für den Fall der Entgeltumwandlung klar, dass im Falle der Auskunftserteilung über bestimmte Sachverhalte, Bedingungen – kurzum den Arbeitnehmer betreffende Konstellationen – den Arbeitgeber die Pflicht trifft, richtige, eindeutige und auch vollständige Angaben zu machen, da ihn sonst ein Haftungsrisiko für Schäden trifft, die kausal durch die Auskunft hervorgerufen wurden. Damit folgt das BAG den Grundsätzen einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 (BAG, Urteil vom 21.11.2000, Az. 3 AZR 13/00).

Das Terrain der betrieblichen Altersvorsorge stellt alle Beteiligten zumeist vor das Problem eigener Informationsdefizite. Für Arbeitgeber gilt, sich detailliert mit den relevanten Fragen zu beschäftige, sollte der Wille bestehen, gegenüber den eigenen Arbeitnehmern aufzuklären, um sich so einem Haftungsrisiko zu entziehen.

Das BAG hat sich mit seiner Entscheidung nicht für erweiterte Informationspflichten für den Arbeitgeber entschieden, die über bestehende Pflichten nach dem Betriebsrentengesetz hinausgehen, wie beispielsweise die Art, wie genau eine Anwartschaft erworben wird.

Julia Wulf
Rechtsanwältin

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