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Arbeitsrecht im Krankenhaus: Verpflichtung eines Klinikarztes mit vertragsärztlicher Tätigkeit zu Bereitschaftsdiensten

LSG München vom 20.06.2019 – S 38 KA 360/17

Hintergrund

Ein Urologe, der an einem Klinikum als Chefarzt angestellt und zusätzlich als Vertragsarzt zugelassen ist, führt gemeinsam mit einem Praxiskollegen die urologische Abteilung und ist Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung. In der Abteilung ist er zudem als Oberarzt eingestellt.

Der Kläger stellte nach seiner Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst einen Antrag auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst. Er hält die Verpflichtung zur Teilnahme für unzumutbar, da er im Bereitschaftsdienst als Chefarzt im Krankenhaus eine Doppelbelastung sieht. Der Kläger wirft der Beklagten eine Ermessensreduzierung auf Null vor.

Der Kläger verfügt über eine Sonderbedarfszulassung, an die neben einem Mehr an Planungssicherheit auch die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst gebunden ist.

Das Sozialgericht lehnt seine Klage ab. Die Berufung vor dem Landessozialgericht München blieb erfolglos.

Gründe

Es besteht kein Anspruch auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst seitens des klagenden Urologen.

Grundsätzlich ist „die ,Sicherstellung von Not- bzw. Bereitschaftsdienst eine gemeinsame Aufgabe aller Ärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn grundsätzlich alle zugelassenen Ärzte‘ daran teilnehmen“.[1]

Die klinische Tätigkeit ist als Nebentätigkeit anzusehen, weshalb der ambulanten Versorgung der Versicherten der Vorrang gebührt. Eine Befreiung aufgrund belegärztlicher Tätigkeit ist grundsätzlich nicht möglich.

Die Tätigkeit des Klägers als Chefarzt mit einem ganzjährigen ambulanten und stationären Bereitschaftsdienst ist nicht mit der Tätigkeit eines Belegarztes zu vergleichen. § 14 Abs. 1 S. 2 lit. e BDO-KVB kann daher nicht angewendet werden. Stattdessen muss die Tätigkeit des Urologen als zum stationären Bereich zugehörig angesehen werden.

Bereitschaftsdienste des Klägers für das Krankenhaus sind nicht zu berücksichtigen, was die Frage nach der Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst angeht.

Ein Arzt sei dafür verantwortlich, seine verschiedenen Tätigkeiten miteinander zu vereinbaren. Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst sei für jeden Vertragsarzt verpflichtend. Die Doppelbelastung ist dem Kläger zuzuschreiben. Diese ist der Kläger freiwillig eingegangen. Die Unterwerfung unter Einschränkungen der ärztlichen Berufsausübung ist mit der Tätigkeit als Vertragsarzt gebunden. Sie ist Teil des öffentlich-rechtlichen Versorgungssystems.

Für eine Ermessensreduzierung auf Null liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Beurteilung

Der Kläger hat sich der Doppelbelastung freiwillig unterworfen. Die daraus entstehenden Rechte und Pflichten sind ebenfalls von ihm zu tragen. Eine Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes als Chefarzt im Krankenhaus ist daher ausgeschlossen.

[1] SG München, Urteil vom 20. Juni 2018 – S 38 KA 360/17, Rn. 14.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber-als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden rechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de .

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