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Arbeitsrecht/Sozialrecht: Altersvorsorge lohnt sich (Jens Spahn) – Betriebsrentenfreibetragsgesetz ab 01.01.2020

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG), Bundestag-Drucksache 19/15659

Hintergrund

„Wir wollen das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken“ erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nachdem das Bundeskabinett den Entwurf des Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) im November beschlossen hat. Nun hat auch der Bundestag dem Gesetz zugestimmt. Es gilt ab dem 01.01.2020. Ein Zustimmungserfordernis seitens des Bundesrates besteht nicht. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sollen Betriebsrentner, die bei einer Krankenkasse pflichtversichert sind, ab dem Jahre 2020 um 1,2 Milliarden Euro entlastet werden.

Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind – wie auch der Gesetzesentwurf erörtert – in der gesetzlichen Krankenversicherung als Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Sie werden nach dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des jeweiligen Zusatzbetragssatzes der Krankenkasten belastet. Diese Last tragen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner vollständig selbst. Dadurch wird jedoch das Interesse am Auf-und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung erheblich beschnitten. Genau hier setzt das neue Gesetz durch die Einführung eines Freibetrages an, der sowohl bei monatlichen Zahlungen als auch bei der Verbeitragung von einmaligen Kapitalauszahlungen Anwendung finden soll. Dieser Freibetrag beträgt ab 2020 159,25 EUR. Dieser Betrag soll zukünftig jeweils an die Lohnentwicklung flexibel angepasst werden.

Nach Angaben der Bundesregierung sollen durch diese Maßnahme 60 % der betroffenen Betriebsrentner ab 2020 maximal 50 % des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags leisten müssen. Die übrigen 40 % sollen jährlich um 300 EUR entlastet werden.

Bewertung

Mit dem neuen Gesetz wird die bisherige Freigrenze von 155,75 EUR aufgehoben. Profiteure des neuen Gesetzes sind damit nicht diejenigen, die bisher eine Betriebsrente von 155,75 EUR und weniger erhalten haben, sondern diejenigen, die eine Betriebsrente von 155,75 EUR und bis zu 320 EUR erhalten. Wenn man weitere Entlastung gewollt hätte, hätte man zugleich und konsequenterweise auch die Beiträge zur Pflegeversicherung in gleicher Weise senken können.

Die Lücken, die seitens der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro entstehen, sollen bis zum Jahr 2024 aus Mitteln des Gesundheitsfonds gefüllt werden. Hiernach soll die Deckung durch die Krankenkassen selbst erfolgen.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben abgesehen davon jedoch schon deutlich gemacht, dass die Umstellung auf die Neuregelung technisch nicht so schnell – ab Anfang 2020 – erfolgen könne. So sollen zunächst die Beiträge wie bisher abgezogen werden und im Nachgang einsprechende Rückerstattungen erfolgen. Laut Medienberichten soll eine entsprechende Umstellung gegebenenfalls erst zum Jahre 2021 erfolgen können.

AfD, FDP und Grüne enthielten sich in der Abstimmung im Bundestag. Erstere hatten einen höheren Freibetrag gefordert. Die FDP forderte die Finanzierung der Lücken zu 100% aus Steuermitteln.

Wie eine solche Stärkung – wenngleich gemessen am Anspruch von Bundesgesundheitsminister Spahn eine solche bescheidenen Betrags – im Einzelfall in Gestalt entsprechender vertraglicher Regelungen zur Betriebsrente ausgestaltet werden kann und soll, erörtern wir im Rahmen unserer rechtlichen Beratung.

Dr. iur. Christoph Roos

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber-als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden rechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de .

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