BAG vom 19.12.2019 – 8 AZR 2/19
Hintergrund
Die Schule, die vom Beklagten betrieben wird, schrieb u. a. das Stellenangebot „Fachlehrerin Sport (w)“ aus. Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger. Der Beklagte erklärte dem Kläger, dass die Schule auf der Suche nach einer weiblichen Sportlehrkraft sei, die Mädchen unterrichten solle. Aus Sicht des Klägers stellte dies eine Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts dar. Er forderte daraufhin eine Entschädigung. Dies machte er vor dem Arbeitsgericht geltend.
Die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht blieb erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht stimmte der Revision zu. Dies hatte die Aufhebung des Urteils, das vom Kläger angefochten worden war, zur Folge. Außerdem kam es dadurch zur Zurückweisung der Sache an das LAG, damit dies erneut über die Sache verhandelt und über sie entscheidet.
Die Beschwerde des Klägers wurde vom LAG zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.
Gründe
Gem. § 15 Abs. 2 AGG hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.
Ein geschlechtsbezogenes Merkmal ist eine entscheidende, wesentliche und angemessene berufliche Anforderung (vgl. § 8 Abs. 1 AGG). Die Beklagte handelte daher entgegen der unionsrechtlichen Vorgaben sowie derer des AGG.
Es ist nicht möglich die Diskriminierung des Klägers aufgrund seines Geschlechts zu rechtfertigen.
Bewertung
In der Ungleichbehandlung des Klägers aufgrund seines Geschlechts besteht eine unmittelbare Benachteiligung. Diese hat stets eine Entschädigung durch den Benachteiligenden zur Folge.
Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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