ArbG Siegburg, Beschluss vom 18.09.2019 – 3 Ca 985/19
Hintergrund
Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten, einer Behörde, bei der sie als Sacharbeiterin tätig war, auf die Stelle des Teamleiters. In dem Bewerbungsverfahren erhielten zwölf Mitarbeiter eine Bewertung mit der Gesamtnote „B“. Die Klägerin wurde durch ihre Vorgesetzte, die kommissarische Teamleiterin, bewertet, die sich ebenfalls auf die Stelle des Teamleiters beworben hatte. Ihr Vorgesetzte gab der Klägerin die Gesamtnote „C“.
Die Klägerin klagte daraufhin auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte. Sie gab an, dass die Klägerin als Mitbewerberin gefangen gewesen sei.
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt. Es kann keine Berufung gegen das Urteil eingelegt werden.
Gründe
Die Beurteilung war fehlerhaft.
Gem. §§ 611, 241 Abs. 2 BGB hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass eine dienstliche Beurteilung aus seiner Personalakte entfernt wird, wenn diese fehlerhaft zustande kam.
Es besteht ein schwerer Verfahrensfehler in der Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber. Der Dienstherr ist zu einer unvoreingenommenen und möglichst objektiven Beurteilung seiner Mitarbeiter verpflichtet.
Als Teilnehmer desselben Bewerbungsverfahren ist man nicht mehr in der Lage dazu, eine objektive Bewertung zu verfassen.
Bewertung
Die Konkurrenzsituation zwischen der beurteilenden Vorgesetzten und der Klägerin sorgt dafür, dass die Vorgesetzte keine objektive Bewertung zur Klägerin schreiben kann. Sie würde sich dadurch selbst die in Gefahr bringen, die Stelle als Teamleiterin nicht zu erhalten.
Dass der Dienstherr die dienstliche Beurteilung aus der Personalakte entfernen muss, ist vor dem Hintergrund der §§ 611. 241 Abs. 2 BGB nachvollziehbar.