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Sozialversicherungsrecht: LSG Hessen stellt klar: Kein Arbeitsunfall bei Sturz in Hotel während privaten Telefonats

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 13.08.2019 – L 3 U 198/17; Pressemitteilung LSG Hessen Nr. 13/2019 vom 12.09.2019

Hintergrund

Die Klägerin war im Sommer 2015 aus beruflichen Gründen in Lissabon. Im Anschluss an die dort stattfindende Veranstaltung wollte die Klägerin in Portugal ihren Urlaub verbringen. Zur Abholung des Mietwagens wollte die Klägerin ein Taxi bestellen. Auf dem Weg vom Badezimmer ihres Hotelzimmers zum Telefon stürzte sie, und erlitt hierbei eine Oberschenkelfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft erkannte keinen Arbeitsunfall an. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass sich der Unfall im privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich ereignet hat. Die Kläger entgegnete dem, dass sie ein Taxi zum Flughafen haben rufen wollen, und ein solcher Vorgang in einem wesentlichen Zusammenhang mit der Dienstreise stehe und folgerichtig unfallversichert seien muss.

Die entscheidenden Richter des Sozialgerichts und des in der Berufungsinstanz entscheidenden Landessozialgerichts lehnten einen Arbeitsunfall ab.

Gründe

Die Richter gaben zu, dass eine Unfallversicherung während einer Dienstreise bestehe, es jedoch darauf ankomme, „ob die Betätigung  im Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweise“.

Ein solchen Zusammenhang lehnten die Richter damit ab, dass die letzten mit der Dienstreise verbunden Termine bereits seit 20 Stunden beendet gewesen waren, und sich im Übrigen die Klägerin nicht auf dem Heimweg befunden habe, sondern gerade ihren Erholungsurlaub am Ort der Dienstreise anschließen wollte, sodass eine Reise zum Flughafen nicht im Zusammenhang mit einer Rückreise von der Dienstreise erforderlich war.  Hieraus folgt, dass der Gang zum Telefon privater Natur gewesen ist.

Das LSG ließ die Revision nicht zu.

Bewertung

An der Beurteilung durch die Darmstädter Richter wird deutlich, und dies ist nicht verwunderlich, dass ein entsprechender Versicherungsschutz, der im Falle eines Arbeitsunfalles greift, nur dann besteht, wenn tatsächlich ein Bezug zur Beschäftigung besteht. Auch wenn die Klägerin im oben erörterten Verfahren auf einer Dienstreise war, war diese mit Beendigung der letzten Veranstaltungen abgeschlossen, und aufgrund ihres auch offenkundig dem Arbeitgeber bekannten Vorhabens, einen Urlaub anzuschließen, beendet. Hieraus kann nur folgen, dass es an einem Zusammenhang zwischen der Dienstreise und dem Sturz fehlt, der das Tor zur Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall eröffnet.

Dr. iur. Christoph Roos

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

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