Arbeitsgericht Berlin vom 17.07.2019 – 60 Ca 455/19
Hintergrund
Ein langjähriger Mitarbeiter der Bundeswehr war in einer rechtsextremen Kameradschaft tätig und äußerte sich in sozialen Medien positiv zu rechtsextremen Themen. Es wurde eine außerordentliche fristlose Kündigung sowie kurz darauf eine außerordentliche Kündigung mit neunmonatiger Frist seitens des Bundesministeriums für Verteidigung ausgesprochen.
Gründe
Bei jemandem, der in einer rechtsextremen Kameradschaft tätig ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt, wie sie im Grundgesetz verankert ist.
Die persönliche Eignung für den öffentlichen Dienst ist daher nicht gegeben.
Bei der Kündigung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter über 30 Jahre für die Bundeswehr tätig war und dementsprechend bereits ein Alter erreicht hat, in dem eine fristlose Kündigung durch eine Kündigung mit Auslauffrist ersetzt werden sollte.
Bewertung
Die demokratische Grundordnung ist in Deutschland von besonders hohem Stellenwert. Missachtet jemand die Freiheiten, die im Grundgesetz verankert sind, bzw. äußert er sich positiv zu rechtsextremen Themen und Inhalten, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass besagte Freiheiten in erforderlichem Maße geschätzt und beherzigt werden.
Aufgrund der Tatsache, dass sich der Mitarbeiter nach seinem langen Dienst für die Bundeswehr bereits in einem Alter befindet, in dem es oft schwierig sein kann, eine neue Arbeitsstelle zu finden, ist eine neunmonatige Auslauffrist gerechtfertigt.