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Arbeitsrecht: Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer

Arbeitsgericht Verden vom 15.01.2019 – 2 Ca 227/18

Hintergrund

Der Kläger ist als Schiedsrichter in der dritten Fußballbundesliga tätig. Im Mai 2018 ging er dieser Tätigkeit das letzte Mal nach. Der DFB strich ihn von der DFB-Liste für Schiedsrichter im Elitebereich.

Der Kläger begehrt nun die Entfristung seines Arbeitsvertrages. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Gründe

Das Arbeitsgericht entschied, dass zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande käme, da der Kläger schon gar kein Arbeitnehmer des Sportverbandes sei. Schiedsrichter seien nicht in den Betrieb des DFB eingegliedert und außerdem als weisungsunabhängig einzustufen.

Bewertung

Entscheidend für die Einordnung als Arbeitnehmer sind folgende Kriterien. Zum einen ist der Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig, welcher als Dienstvertrag ausgestaltet ist. Zum anderen muss eine gewisse Abhängigkeit zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber bestehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat. Diese Weisungen können sich auf den Inhalt der Tätigkeit und/ oder auf den Ort und die Zeit der Leistungserbringung beziehen. Weiteres Indiz für ein Abhängigkeitsverhältnis ist die organisatorische Eingliederung des Arbeitsnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers. Schließlich spricht das Vorliegen eines eigenen unternehmerischen Risikos gegen ein Abhängigkeitsverhältnis und somit gegen die Einordnung als Arbeitnehmer.

Obige Ausführungen sind für Schiedsrichter nicht einschlägig. Sie unterliegen keinen Weisungen und sind in keinen Betrieb eingegliedert.

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