Oberlandesgericht Koblenz vom 19.02.2019 – 4 U 635/18 u.a. (OLG Koblenz PM vom 27.3.2019)
Hintergrund
Nachdem der einzige Belegarzt der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses der Beklagten seinen Vertrag gekündigt hatte, kündigte die beklagte Krankenhausbetreiberin den „übriggebliebenen“ Beleghebammen außerordentlich. Ein Nachfolger für den Belegarzt wurde zwar gesucht, konnte aber nicht gefunden werden. Die Hebammen waren der Ansicht, dass die Kündigung des Belegarztes kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB für die Kündigung ihres Arbeitsvertrages sei.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb erfolglos.
Gründe
Die außerordentlichen Kündigungen der Klägerinnen sind wirksam.
Der Fortgang des einzigen Belegarztes der Gynäkologie stellt einen hinreichenden Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB dar. Es besteht eine intensivste Verknüpfung zwischen der vertraglichen sowie tatsächlichen Tätigkeit der Hebammen mit der Beschäftigung eines einsatzbereiten Belegarztes in dem Krankenhaus.
Zudem hat sich die Beklagte auch nicht vertraglich dazu verpflichtet, das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe ihres Hauses zu garantieren. Eine solche Garantie ist von der Beklagten schon nicht umsetzbar. Der Fortgang des einzigverbliebenen Belegarztes beruht auf der von der Beklagten nicht verschuldeten Personalnotlage im ärztlichen Bereich und nicht auf einer unternehmerischen Entscheidung. Die Beklagte hat sich vielmehr – wenn auch erfolglos – um eine Fortführung des Belegarztsystems bemüht.
Bewertung
Ein Krankenhausträger kann Beleghebammenverträge außerordentlich kündigen, wenn die geburtshilfliche Abteilung des Krankenhauses schließt, weil der einzige in diesem Bereich verbliebenen Belegarzt seine Tätigkeit beendet. Eine Garantie, das Belegarztsystem eines Bereichs im Krankenhaus zu erhalten, ist praktisch nicht umsetzbar.