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Haftungsrecht: Steuerberater ist nicht zur Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH verpflichtet

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 6. August 2018 – 16 U 162/17

Hintergrund

Der Kläger war seit 1999 Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GmbH (folgend I GmbH). Weiterer Gesellschafter und Geschäftsführer war X (Name geändert). Sowohl der Kläger als auch X hielten Gesellschaftsanteile von jeweils 49,1 %. Die verbleibenden 1,2 % hielt der Vater des X.

Der Kläger macht (aus eigenem und durch die I GmbH abgetretenem Recht) einen Schadenersatzanspruch gegenüber den Beklagten wegen einer Falschberatung geltend. Die Beklagten haben es Unterlassen wegen einer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Durchführung eines rentenversicherungsrechtlichen Statusverfahrens zu raten. Im Falle einer sachgerechten Beratung, so der Kläger, würden er und X „auf das Ausscheiden des [vormaligen] Mitgesellschafters [und Vaters des X] […] und die Übertragung von dessen Gesellschaftsanteil jeweils hälftig auf die übrigen Mitgesellschafter hingewirkt haben“.

Das Landgericht (LG) wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht (OLG) hat keinen Erfolg. Der Kläger machte vor dem OLG geltend, dass das LG den Umfang der durch die Beklagten geschuldeten Leistungen unzutreffend bewertet habe. Insbesondere seien die Beklagten nicht der Hinweispflicht in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers nachgekommen. Durch den Hinweis hätte eine rentenversicherungsfreie Fortsetzung der Gesellschaft zwischen ihm und dem X mit einem Beteiligungsverhältnis von 1:1 erfolgen können, so der Kläger.

Gründe

Das OLG führt mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12.02.2004, IX ZR 246/02, VersR 2006, S. 553 (553)) aus, dass ein Steuerberater, der – auch – mit der Lohnbuchhaltung beauftragt ist, keine vertragliche Verpflichtung zur Prüfung sozialrechtlicher Sachverhalte hat. Für den Fall, dass dem Steuerberater solche Sachverhalte auffallen, „die er nicht klären kann, kommt eine Verpflichtung des Beraters in Betracht, den Mandanten auf die Einholung anwaltlichen Rechtsrats hinzuweisen“ – auch so der BGH (BGH, Urteil vom 23.09.2004, IX ZR 148/03, VersR 2006, S. 230 (230)). Diesen Ausnahmefall hat das LG nach Überzeugung des OLG zu Recht verneint.

Bewertung

Das OLG greift Entscheidungen des BGH auf und verneint aufgrund dessen eine Verpflichtung des Steuerberaters zur Prüfung sozialrechtlicher Sachverhalte. Nichts desto trotz ist der Steuerberater für den Fall, dass er auf Sachverhalte stößt, die er selbst nicht klären kann, dazu verpflichtet, entsprechend auf die Einholung eines anwaltlichen Rats zu verweisen.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht

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