Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 05.02.2018 – 16 Sa 983/18 (Pressemitteilung Nr. 5/19 des LAG Berlin-Brandenburg)
Hintergrund
Die Klägerin ist seit März 2007 bei der beklagten Sendeanstalt ZDF tätig. Zunächst fungierte sie als Online – Redakteurin und seit April 2008 als Redakteurin des von der Beklagten produzierten Politmagazins „Frontal 21“. Seit Juli 2016 bekam sie eine Vergütung in Höhe von 5.918,93 € brutto. Zuvor war die Klägerin im Anschluss an ihr Hochschulstudium knapp 10 Jahre als TV-Redakteurin tätig.
Beschäftigt wurde die Klägerin als freie Mitarbeiterin (sog. feste-freie Mitarbeiterin). Der letzte zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist auf den 05.07.2011 datiert. Nach dessen § 1 Abs. 2 ist die Klägerin als freie Mitarbeiterin gemäß dem „Tarifvertrag zur Regelung der Freien Mitarbeit im 2. Kreis“ als Redakteurin mit besonderer Verantwortung, § 2 Ziffer 1, tätig.
Die Klägerin war der Ansicht, sie werde wegen ihres Geschlechts bei gleichwertiger Tätigkeit schlechter bezahlt als ihre männlichen Kollegen. Die Beklagte sei deshalb zur Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen und zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verpflichtet.
Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsanspruch abgewiesen, weil für ihn eine gesetzliche Grundlage fehle. Auch habe die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hindeuten würden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Allerdings wurde wegen des Auskunftsanspruchs nach § 10 EntgTranspG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Gründe
Der Klägerin steht weder ein dem Auskunftsanspruch zugrundeliegender Leistungsanspruch nach § 10 EntgTranspG noch ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zu.
Die Klägerin war zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin der Beklagten beschäftigt, sondern als freie Mitarbeiterin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass freien Mitarbeitern kein Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG zusteht.
Außerdem hat die Klägerin keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen. Infolgedessen konnte auch keine Diskriminierung der Klägerin festgestellt werden. Somit schied sowohl ein Anspruch auf weitere Vergütung als auch Entschädigung bzw. ein Anspruch auf Schadensersatz aus.
Bewertung
In § 5 Abs. 2 EntgTranspG sind arbeitnehmerähnliche Personen wie zum Beispiel Handelsvertreter, Franchisenehmer und freie Mitarbeiter ausdrücklich nicht genannt. Es ist von einer abschließenden Aufzählung auszugehen. Als freie Mitarbeiterin gehört die Klägerin folglich nicht zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten im Hinblick auf § 10 EntgTranspG.